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Sozialrechtlicher Status von freien Mitarbeitern in Praxis für Ergotherapie – immer zum Anwalt

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Es ist in den Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie usw. nach wie vor sehr üblich, freie Mitarbeiter einzusetzen. Dabei werden in der Regel freie Zeiteinteilung und eine prozentuale Beteiligung des freien Mitarbeiters am Umsatz vereinbart. Nicht selten wird der freie Mitarbeiter auch noch in weiteren Praxen als solcher tätig. Die Parteien wollen übereinstimmend eine selbständige Tätigkeit. Umso überraschter sind die Vertragspartner dann, wenn in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung oder einer Betriebsprüfung eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Die Konsequenzen sind dabei erheblich. Auf die gezahlten Nettoumsätze muss der Praxisinhaber ca. 40 % Sozialabgaben zahlen. Auf die Tatsache, dass der freie Mitarbeiter bereits eine Krankenversicherung und eine Absicherung für das Rentenalter unterhält, kommt es nicht an.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 08.05.2019, – L 9 KR 439/15 -, zur Frage des sozialrechtlichen Status eines freien Mitarbeiters in einer Praxis für Ergotherapie entschieden: 

„(…) Demgegenüber spricht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit des Klägers in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1). (…) Der Kläger war in das Team der Praxis der Beigeladenen zu 1) integriert und in die von ihr vorgegebene Arbeitsorganisation eingebunden. So nahm er wie die fest angestellten Mitarbeiter regelmäßig an den Teambesprechungen teil, in welchen sowohl die Patientenvergabe und Krankheits- und Urlaubsvertretungen besprochen wurden, (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Entscheidung des LSG ist zutreffend und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zunächst wurde klargestellt, dass immer eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Hier war der freie Mitarbeiter voll in die Organisation der Praxis eingebunden. Es gab allein eine einheitliche Verfahrensweise für neue Patienten, ein gemeinsames Terminbuch für die Praxis, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, Teambesprechungen, Absprachen zu Nutzung der Räumlichkeiten usw. Zudem wurde eine Vergütung für die Nutzung der Räume nur als Abschlag vom erzielten Umsatz geschuldet. Demgegenüber traten die Argumente für eine selbständige Tätigkeit, wie die Höhe der Vergütung, Weisungsfreiheit und freie Zeiteinteilung, zurück. Auch der Umstand, dass es allein eine mündliche Abrede bestand (sehr untypisch für eine Beschäftigung), gab hier nicht den Ausschlag. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 


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