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Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer (Einheits-) GmbH & Co. KG

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Urteilen am 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R; B 12 KR 10/14 R; B 12 R 2/14 R) die frühere Rechtsprechung („Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Grundsätze der Familiengesellschaft“) zu Geschäftsführern einer GmbH aufgeben. Diese Rechtsprechung wurde jüngst durch das Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R – bestätigt. Danach haben nur Umstände innerhalb der GmbH (Stimmrechte, Organstellung, Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) Einfluss auf den sozialrechtlichen Status. Alle äußeren Tatsachen (z. B. Vetorechte, Treuhandverträge) sind sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Bislang war unklar, ob die Rechtsprechung zur GmbH nunmehr auch für andere Gesellschaftsformen übertragen werden kann.

Das SG Hannover (SG) hat mit Urteil vom 08.08.2018 – S 14 R 608/16 – zu der Frage des sozialrechtlichen Status von Geschäftsführern einer (Einheits-) GmbH & Co. KG entschieden:

„Zutreffend hat die Beklagte die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen, der gleichzeitig die Rolle des Geschäftsführers der Komplementärin hat, nicht als selbstständige Tätigkeit gewürdigt. (…) Bei einem Gesellschaftsanteil von 38 % an der Beigeladenen und einer Beschlussfassung der Gesellschafter nach Kapitalanteilen mit einfacher Mehrheit (…) hat der Kläger keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft.“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das SG hat die Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Status von Geschäftsführern in der GmbH auch auf die GmbH & Co. KG übertragen. Danach ist der Umstand, dass ein Gesellschafter Kommanditist und gleichzeitig einziger Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist, für eine sozialrechtliche Stellung als Selbstständiger nicht ausreichend. Vielmehr ist auch hier zu prüfen, über welche Rechtsmacht der Kommanditist innerhalb der Kommanditgesellschaft verfügt. Zudem hat das SG auf den Dienstvertrag des Geschäftsführers verwiesen. Danach waren hier Anhaltspunkte für eine Beschäftigung zu finden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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