Späte Beitrittserklärung zum gemeinschaftlichen Testament
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[image]Bei einem gemeinschaftlichen Testament können sich Eheleute gegenseitig als Erben des anderen und ihre Kinder als Schlusserben einsetzen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) München ist es für die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments aber irrelevant, dass ein Ehegatte seine Unterschrift erst Jahre nach der Erstellung daruntersetzte.
Ein Mann hatte ein Testament mit dem Titel „Gemeinschaftliches Testament" errichtet. Darin setzten er und seine Frau sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Erben des Überlebenden ein. Der letzte Wille wurde zunächst nur von dem Mann unterschrieben; seine Ehefrau unterzeichnete ihn erst sechs Jahre später. Nach ihrem Tod heiratete der Mann erneut und schloss mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag, wonach sie den Mann allein beerben sollte. Nach seinem Tod beantragten die Kinder einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ auswies. Die Witwe hielt das gemeinschaftliche Testament aufgrund der späten Unterschrift der ersten Frau ihres Mannes jedoch für unwirksam.
Das OLG ging von einer wirksamen Testamentserrichtung aus, sodass die Kinder Erben des Vaters geworden seien. Auch wenn der Mann das Testament zunächst allein unterschrieben habe, so ergebe sich aus dessen Wortlaut und der Verwendung von Wörtern wie „wir" oder „uns", dass das Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichten wollte.
Im Übrigen sei irrelevant, dass die Frau den letzten Willen erst Jahre später unterzeichnete, da das deutsche Recht für die Wirksamkeit des Testaments keine gleichzeitige Erklärung der Ehegatten erfordere. Nötig sei nur, dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Ehefrau das gemeinschaftliche Testament noch wollte. Davon sei hier auszugehen. Somit war der Mann nach den §§ 2270 I, 2271 II 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an seine Erklärung gebunden und konnte sie nicht durch den Erbvertrag widerrufen.
(OLG München, Beschluss v. 01.12.2011, Az.: 31 Wx 249/10)
(VOI)
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