Spam und Werbung per E-Mail

  • 2 Minuten Lesezeit

Das E-Mail-Postfach ist mal wieder voll – leider voller Spam! Das ist ärgerlich und nervenaufreibend. Was Sie dagegen tun können, wie Sie als Unternehmer keine unzulässigen Werbe-E-Mails versenden und wann Sie anwaltlichen Rat einholen sollten.

E-Mail Einwilligung – zulässige Werbemails

Zulässig ist die Werbung per E-Mail immer dann, wenn der Empfänger eingewilligt hat.

Eine Einwilligung des Empfängers muss hierbei gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO vorher eingeholt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger Unternehmer oder Verbraucher ist. Der Empfänger muss vorher ausreichend über die Werbung informiert werden. Die Einwilligung muss sodann ausdrücklich und freiwillig unter Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gem. Art. 7 DSGVO erfolgen. Der Versender der Werbung muss diese Einwilligung dann dokumentieren, um seiner Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Um eine rechtssichere Einwilligung einzuholen, muss diese im Double-Opt-in generiert werden. Hierzu unten mehr.

E-Mail Einwilligung – zulässige Werbemails – Bestandskunden

Die Direktwerbung kann als Ausnahme bei Bestandskunden auf ein berechtigtes Interesse des Versenders gestützt werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Die Werbung muss hierfür erforderlich sein und es dürfen die Interessen des Werbeempfängers nicht entgegenstehen.

Hierbei ist maßgeblich, dass der Versender deutliche und transparente Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung stellt. Die Interessen des Werbeempfängers überwiegen dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht eingehalten werden.

Diese Voraussetzungen sind:

  1. - Der Unternehmer hat die Mailadresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten oder Dienstleistungen von diesem erhalten.
  2. - Der Unternehmer verwendet die Mailadresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
  3. - Der Kunde hat dieser Verwendung nicht widersprochen und
  4. - Der Kunde wurde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

E-Mail-Newsletter ohne Einwilligung

Auch ein Newsletter per E-Mail fällt unter den Begriff der Werbung. Ohne vorherige Einwilligung ist demnach auch dessen Zusendung unzulässig. Die Einwilligung wird üblicherweise durch die Anmeldung zum Newsletter generiert.

Unerwünschte Werbung und Spam per E-Mail - was tun?

Gegen unzulässige Werbung per E-Mail können Sie sich wehren! Sie können den Absender der Mails beispielsweise abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Mehr über das Thema Abmahnung, was das überhaupt ist und was beachtet werden sollte, erfahren Sie unter diesem Link.

Gerne berate ich Sie auch zu diesem Thema!

Foto(s): canva

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema