Sparkasse Freiburg unterliegt vor BGH: Aufträge können kostenfrei storniert werden (BGH aktuell)

  • 1 Minuten Lesezeit

Zahlreiche Bankgebühren sind rechtswidrig und können eitens des Kunden von der Bank zurück verlangt werden!

Erneut positionierte sich der Bundesgerichtshof auf der Seite von Bankkunden:

Die Änderung von Daueraufträgen und der Widerruf von Wertpapierordern muss kostenfrei erfolgen, so die Karlsruher Richter (BGH, XI. Zivilsenat, ZR 590/15). Gleiches gilt, wenn der Bankkunde Auskünfte über nicht ausgeführte Überweisungen von seiner Bank erhält. Einer Pauschale von € 5,00.- erteilte der BGH eine Abfuhr. Dies selbst dann, wenn die Nichtausführung der Überweisung auf einem Verschulden des Bankkunden beruht.

Erstattungsfähig sind nur solche Dienstleistungen, welche tatsächlich angefallen sind und welche die Bank nicht ohnehin aus eigenem Interesse ausführt. So muss auch die Wertermittlung einer belasteten Immobilie kostenfrei erfolgen.

Der Kläger war vorliegend kein geschädigter Bankkunde, sondern eine Verbraucherschutzzentrale, welche sich auf die Unwirksamkeit der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Freiburg berief.

Zur Vermeidung von Wiederholungsfällen überprüfte der Bundesgerichtshof auch solche Entgeltklauseln, welche die Sparkasse Freiburg zwischenzeitlich nicht mehr verwendet.

Damit wird der Gebührenrahmen für Banken immer prekärer: Nachdem aufgrund des niedrigen Zinsumfeldes bereits das Einlagen-/Passivgeschäft der Banken leidet, lässt sich auch auf der Gebührenseite kaum noch Geld verdienen.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Bankkunden (u. a. auch Darlehensnehmer) gegenüber Sparkassen und anderen Banken bundesweit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema