Sparkasse Ratingen verwendete falsche Widerrufsbelehrungen – Verträge bis 21.06.2016 widerrufbar

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Sparkasse Ratingen verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – Verträge noch bis 21.06.2016 widerrufbar

Die Sparkasse Ratingen verwendete insbesondere im Jahr 2002 vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Nach dem damals geltenden Recht entstand in solchen Fällen ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht, denn eine Widerrufsfrist begann erst bei ordnungsgemäßer, d.h. fehlerfreier, Belehrung zu laufen. Deshalb waren entsprechende Darlehen noch nach Jahren widerrufbar. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber für solche Altfälle aber den Stichtag 21.6.2016 festgelegt, an dem ein später Widerruf von in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossenen Darlehensverträgen letztmalig möglich ist. Kunden der Sparkasse Ratingen müssen also zeitnah widerrufen, wenn sie ihren Vertrag noch loswerden wollen.

Kunden der Sparkasse Ratingen profitieren sehr von später Ausübung des Widerrufsrechts

Ein solcher Widerruf bringt für Kunden der Sparkasse Ratingen ganz erhebliche Vorteile. So ist es ihnen zum einen möglich, auf einen der derzeit extrem günstigen Verträge umzuschulden, ohne eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, wie das bei einer Kündigung der Fall wäre. Zum anderen muss die Sparkasse Ratingen ihnen im Widerrufsfalle sämtliche empfangenen Leistungen, insbesondere die Zinsen, über Jahre verzinst herausgeben. Der finanzielle Vorteil, der den Kunden der Sparkasse Ratingen, bewegt sich in der Regel im hohen vier- bis fünfstelligen Bereich.

Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Ratingen wichen von Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers ab – kein Vertrauensschutz

Grundsätzlich würde die Sparkasse Ratingen einen sog. „Vertrauensschutz“ genießen, wäre sie in ihren Widerrufsbelehrungen nicht von der Musterwiderrufsbelehrung, die der Gesetzgeber zur Verfügung stellte, abgewichen. Denn dann wird das Vertrauen in die Richtigkeit dieser Musterbelehrung geschützt; dem Kreditinstitut werden keine Fehler der Widerrufsbelehrungen zugerechnet. Allerdings ergänzte die Sparkasse Ratingen im Absatz zu den sog. finanzierten Geschäften das Wort „insbesondere“, ließ den letzten Satz bei den Widerrufsfolgen und den Rahmen um den Text weg und fügte eine im Muster nicht vorgesehene Zwischenüberschrift („Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes:“) hinzu. Dementsprechend sind ihr Fehler in den Belehrungen zurechenbar.

Überflüssiger Zusatz in Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Ratingen verwirrte Verbraucher

Die Sparkasse Ratingen verwendete in ihren Widerrufsbelehrungen standardmäßig einen regelmäßig überflüssigen Zusatz zu den sog. finanzierten Geschäften, der Verbraucher oftmals verwirrt und insoweit auch eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen begründet haben dürfte. Denn diese finanzierten Geschäfte bilden den Ausnahmefall unter den Darlehensgeschäften. Dementsprechend haben Ausführungen zu den Besonderheiten bei finanzierten Geschäften für die große Mehrzahl der Kunden keinerlei Relevanz. Dennoch auch räumlich einen Großteil der Widerrufsbelehrungen standardmäßig diesen Besonderheiten zu widmen, muss Kunden der Sparkasse Ratingen, die gerade kein finanziertes Geschäft geschlossen haben, zwangsläufig verwirrt haben.

Tatsächlicher Widerrufsfristbeginn blieb in Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Ratingen sehr unklar

Ein weiterer Fehler der Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Ratingen dürfte sein, dass sie in ihren Widerrufsbelehrungen die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ im Hinblick auf die Widerrufsfrist verwendete. Welche weiteren Faktoren diesen Fristbeginn neben dem Erhalt der Belehrung noch beeinflussen könnten, dazu machte sie keinerlei weitere Angaben. Den Kunden der Sparkasse Ratingen war es daher nicht möglich, den genauen Fristbeginn und damit auch das für sie sehr relevante Ende der Frist zu bestimmen.

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