Sparkasse VorsorgePlus: Klausel unwirksam – Kosten unzulässig

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Altersvorsorgeprodukte nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) wurden, nachdem sie vehement beworben worden sind, in großer Zahl abgeschlossen. Hierbei handelt es sich gerade für Anbieter um ein lukratives Geschäft, ein Massengeschäft. Auch die Sparkassen haben solche Produkte angeboten.


Nun stehen die ersten Verträge zur Auszahlung an. Dies führt bei vielen Sparern zu einem bösen Erwachen. Nicht nur, dass vielfach die Verträge sich nicht so positiv entwickelt haben und wenig Rendite, jedenfalls weniger als vielfach erwartet, abwerfen. Nun werden Kunden vielfach damit konfrontiert, dass sie bei Vereinbarung einer Leibrente erhebliche Kosten zu gewärtigen haben, so bei Sparkassen.

Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz


Diese haben bei dem Riester-Produkt Sparkasse VorsorgePlus (Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz, Sparkonto mit Zinsansammlung) in ihren Vertragsbedingungen eine Klausel aufgenommen, die vorsieht, dass Sparer „ggf. mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ werden, wenn sie eine Leibrente vereinbaren.
Der BGH hat diese Klausel zwischenzeitlich als intransparent und damit unwirksam eingestuft. Dies hat zur Folge, dass Sparkassen entsprechende Kosten den Sparern unter Hinweis auf diese Klausel nicht in Rechnung stellen können. Dennoch werden Versuche von Sparkassen unternommen Kunden entsprechende Kosten in Rechnung zu stellen, in einem Umfang von mehreren tausend Euro.


Sparer sollten hierauf nicht voreilig eingehen und prüfen lassen, ob im konkreten Einzelfall eine Vertragsklausel vorliegt, welche gegen Vorschriften des AGB-Rechts verstößt und daher die jeweilige Sparkasse an der Geltendmachung der dort vorgesehenen Kosten gehindert ist.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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