S-Vorsorge Plus- Altersvorsorgesparplan der Sparkassen- Zinsen zurückfordern!

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Worum geht es bei den Zinsklauseln eigentlich?

Verbraucherdarlehensverträge, Kontokorrentverträge aber auch Sparverträge (unter anderem Prämiensparverträge) werden meist mit fest vereinbarten Zinskonditionen abgeschlossen. Wird jedoch ein variabler Zinssatz vereinbart, der während der Vertragsdauer vom Kreditinstitut verändert werden kann und sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz eindeutig bestimmt und für beide Vertragsparteien verfügbar und überprüfbar ist, § 492 Abs. 7 BGB. Die Anpassung des Sollzinssatzes mit variabler Verzinsung wird erst wirksam, nachdem der Kunde über die Einzelheiten informiert worden ist. Bei Verbraucherdarlehensverträgen ergibt sich das aus Art. 247 § 15 EGBGB.

Eine wirksame Vereinbarung über variable Zinsen muss folgende Elemente festlegen:

  • den Anpassungszinssatz, d.h. einen objektivierbaren Referenzmarktzinssatz, an dem sich die Zinsänderungen orientieren,
  • das Anpassungsintervall, d.h. ein konstanter Zeitraum zwischen den Anpassungen,
  • die Anpassungsmarge, d.h. die Mindestveränderung des Referenzzinssatzes zum vorherigen Anpassungstermin, die zwangsläufig zu einer Anpassung führen soll.

Zinsklauseln, die sich lediglich allgemein auf den Marktzins beziehen bzw. auf das allgemeine Zinsniveau, stellen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, da sie ohne jegliche Aussagekraft sind. Zumindest der Referenzzins und die Anpassungsmasse müssten vorgegeben sein, um den Verbraucher eine angemessene Kontrolle der Abwicklung seines Vertrages zu ermöglichen.

Ist die verwendete Anpassungsklausel unzulässig, muss im Wege ergänzender Vertragsauslegung, §§ 133, 157 BGB, ein Maßstab gefunden werden, nach dem der Vertrag dann abzurechnen ist.

Dass die Parteien für diesen Fall von einem zinslosen Darlehen ausgegangen wären, ist nicht anzunehmen.

An ihre Stelle tritt eine nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien ausgestaltete Änderungsklausel mit konkreten und zulässigen Parametern.

Was bedeuten diese Grundsätze für die Verträge S-Vorsorge Plus?

Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 02.03.2020, Az.: 2 O 756/18, bei Verträgen der Kreissparkasse Kaiserslautern entschieden, dass die bisher angewandte Zinsklausel nicht mehr verwendet werden darf. Das Pfälzische Oberlandesgericht hatte mit Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 7 U 97/18, ebenfalls bestätigt, dass derartige Zinsklauseln unzulässig sind.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hatte in ihrem monatlichen Journal Februar 2020 bereits auf die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln hingewiesen, vgl.: Bafin Journal 02/20.

Im Dezember 2020 folgte sodann eine Pressemitteilung, in der die BaFin die Verbraucher aufforderte, tätig zu werden und ihre Ansprüche gegen die Sparkassen geltend zu machen.

Im Januar 2021 erließ die BaFin sodann eine Anhörung zu einer Allgemeinverfügung, in der alle Kreditinstitute aufgefordert wurden, auf eigene Initiative eine Nachberechnung der Zinsen vorzunehmen und ihren Kunden entsprechende Angebote zukommen zu lassen.

Im Ergebnis bedeutet das für Sie, dass Sie einen Anspruch auf Nachberechnung der Zinsen haben. Viele Verbraucherzentralen bieten über die Sachverständige Hink&Fischer eine solche Nachberechnung für einen Pauschale von etwa 85,00 Euro an.

Da die Sparkassen die Nachberechnung jedoch unter Zugrundelegung anderer Parameter für richtig erachten, erkennen Sie die Privatgutachten meist nicht an.

Dann sollten Sie rechtliche Schritte einleiten und Klage erheben.


Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um fachkundige Unterstützung zu erhalten. Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit.

Sie können uns unverbindlich kontaktieren und ihre Vertragsunterlagen zusenden. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, erstellen wir kostenlos eine Deckungsanfrage.


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