Sparkassendarlehen widerruflich! Erklären Sie jetzt den Widerruf ihres hoch verzinsten Baudarlehens!

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Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen wegen fehlender Angaben der Aufsichtsbehörden, Rettung durch Nennung im beigehefteten Europäischen Standardisierten Merkblatt.

Unter der Geltung der „Widerrufsinformation“ (ab dem 11.6.2010) musste der BGH darüber entscheiden, ob die Nichtnennung der für die Darlehensgeberin maßgeblichen Aufsichtsbehörde das Anlaufen der zweiwöchigen Widerrufsfrist bestimmte oder nicht. Den Fall lag ein Sparkassen-Formularmuster (DSV 92.643.000, Fassung Juni 2010) zugrunde:

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

Bei der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde handelt es sich gerade um keine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt ihre Interessen in Darlehenswiderrufsfällen gegen Sparkassen, Volksbanken und sonstigen privaten Banken bundesweit kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Sie bei der Rückabwicklung ihres Baudarlehens. Ziel ist der sofortige Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf den erbrachten Kapitaldienst in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf den erbrachten Kapitaldienst.


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