Sparverträge mit variabler Verzinsung

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Sparverträge mit variabler Verzinsung

Der sparsame Bürger aus Ingolstadt und Umgebung, welcher für die Altersvorsorge oder für das Studium der Kinder mithilfe langfristiger Sparverträge etwas auf die hohe Kante bringen möchte, wurde dafür nicht selten von namhaften Kreditinstituten mit Niedrigst-Zinsen benachteiligt. Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Nach seinem Urteil vom 13.04.2010 hat dieser entschieden, dass die - in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken - abgedruckten Zinsänderungsklauseln unwirksam sind, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen.

Die aufgrund der unzulässigen Zinsklauseln entstehende Lücke in den Sparverträgen kann nur durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer der beiden Parteien kommt nicht in Betracht.

Bei der Bestimmung der heranzuziehenden Änderungsparameter sind die Gerichte jeweils frei, allerdings sind sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen.

Wichtigstes Kriterium für eine korrekte Berechnung stellt der herangezogene Referenzzins dar, welcher von den Banken meist zu deren Gunsten falsch gewählt wird. Die Sparkasse bestimmt beispielsweise derzeit ihren Referenzzins aus einer Kombination von 1- und 10-jährigen Anlagen. Der Bundesgerichtshof hat dagegen eindeutig klargestellt, dass für derartige Sparverträge mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren allein ein Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen ist. Im Ergebnis kann dies Auszahlungsdifferenzen im 4-Stelligen Bereich bedeuten, selbstverständlich zu Gunsten der Kreditinstitute.

Sparverträge mit variabler Verzinsung kommen nun unter die Räder. Reagieren Sie jetzt und fordern Sie von Ihrem Kreditinstitut das, was Ihnen rechtmäßig zusteht. Rechtsanwalt Tobias Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Banken- und Kapitalmarktrecht prüft gerne Ihren konkreten Einzelfall und klärt Sie über Erfolgsaussichten in einem möglichen Klageverfahren auf. Sie erreichen unsere Kanzlei in Ingolstadt unter der 0841/1310.


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