Sperrung der Wasserzufuhr wegen eines säumigen Vermieters

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlte seit gut 1 ½ Jahren nicht die Rechnungen, die sie von ihrem Versorger für die Versorgung ihrer Wohnungen mit Gas, Wasser und Allgemeinstrom erhalten hatte. Als die Zahlungsrückstände sich schließlich auf über 300.000 Euro beliefen und die Gesellschaft trotz einiger Mahnungen nicht zahlte, stellte der Versorger nach erfolgloser Androhung die Leistungen ein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die betroffenen Mieter eine Woche vorher über diese Maßnahme informiert. Die Mieter einer Vierzimmerwohnung beantragten gegen die Sperrung des Wassers den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie könnten sich als fünfköpfige Familie, die auf Hartz-IV angewiesen sei, nicht kurzfristig eine andere Wohnung suchen. Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sei für eine Familie mit drei kleinen Kindern unzumutbar.

Das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld vom 26.06.2007, Az. 2 C 512/07) lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Aufgrund der fehlenden vertraglichen Beziehungen würde diese nur dann erlassen, wenn eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 862, 858 BGB vorliege. Zwar würden die Mieter durch das Abstellen des Wassers im Besitz in ihrer Wohnung gestört, weil diese dann vor allem nicht mehr von einer Familie mit kleinen Kindern bewohnbar sei. Die Sperrung sei jedoch keine verbotene Eigenmacht, weil sie nicht widerrechtlich sei. Eine Einstellung der Belieferung sei bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht nach § 320 BGB, § 33 AVB WasserV nur dann unzulässig, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zu der Zuwiderhandlung stünden. Ferner müsse damit zu rechnen sein, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommen werde. Auch wenn das Abstellen für die Mieter mit einer großen Härte verbunden sei, sei für den Versorger die Weiterbelieferung aufgrund der außerordentlich großen Zahlungsrückstände unzumutbar. Die hieraus resultierende drohende Obdachlosigkeit müsse durch die Ordnungsbehörde und nicht durch den Wasserversorger abgewendet werden. Mit den Mietern könnten keine individuellen Wasserverträge abgeschlossen werden, weil es in den Wohnungen keine individuellen Wasseruhren gebe.


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