Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

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Nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitslose

  • das Beschäftigungsverhältnis gelöst (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) hat oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben hat und
  • dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,
  • ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Dabei steht eine berechtigte außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen (also arbeitsvertragswidriges Verhalten, das Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gibt) den o. g. Punkten gleich.

Laut gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung führt ein Aufhebungsvertrag (mit moderater Abfindung) ausnahmsweise nicht zu einer Sperrzeit, wenn die folgenden Bedingungen, die sich aus der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III ergeben, erfüllt sind.

Sperrzeit nach gerichtlichem Abfindungsvergleich

Ein gerichtlicher Vergleich verhindert nicht in jedem Fall eine Sperrzeit.

Eine Sperrzeit kann auch dann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer gegen eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers zunächst Kündigungsschutzklage erhebt und den Prozess dann durch einen Abfindungsvergleich beendet, in dem es heißt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung endet. In diesen Fällen geht die Agentur für Arbeit nämlich davon aus, dass das arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers der Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war.

Keine Sperrzeit verhängt die Agentur für Arbeit dagegen, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt und den Prozess durch einen Abfindungsvergleich beendet, in dem es heißt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung endet.

Hinsichtlich der Betrachtung gerichtlicher Vergleiche gibt es verschiedene Auffassungen. Das BSG ist der Ansicht, dass ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, im Allgemeinen keine Sperrzeit aus löst, wohingegen viele SG urteilen, dass ein arbeitsgerichtlicher Vergleich sperrzeitrechtlich nicht generell privilegiert ist und überprüfen wie oben dargelegt die Umstände, unter denen ein solcher Vergleich zustande kam.

Rechtsfolgen einer „Sperre“

  1. Während der Sperrzeit erhält man zunächst einmal kein Arbeitslosengeld, da der Anspruch nach§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III „ruht“. Die Sperrzeit dauert in der Regel zwölf Wochen. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III beträgt sie „ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen zusteht“.
  2. Darüber hinaus führt die Sperrzeit aber auch zum endgültigen Wegfall, d. h. zu einer Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs für die Dauer der Sperrzeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). 

Anrechnung einer Abfindung auf ALG-I Leistungen

Es gibt es keine grundsätzliche Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld. Eine Anrechnung findet nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des § 158 SGB III statt.

Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat. 

Wird die ordentliche Kündigungsfrist auch beim Aufhebungsvertrag eingehalten, erhält der Arbeitnehmer ohne Anrechnung der Abfindung sein volles Arbeitslosengeld.

Das Arbeitsverhältnis darf also nicht früher enden, als es durch eine ordentliche Kündigung hätte beendet werden können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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