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Sperrzeit wegen Schwangerschaft?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Das Arbeitsamt darf keine Sperrzeit verhängen, wenn eine Beschäftigte wegen einer Problemschwangerschaft die Arbeit aufgibt und zum Kindsvater zieht. Wer seine Arbeit selbst kündigt, ohne sich um eine Anschlussbeschäftigung gekümmert zu haben, muss mit einer Sperrzeit nach § 159 SGB III (Sozialgesetzbuch III) rechnen. Das bedeutet, dass der Arbeitslose nicht sofort, sondern erst zwölf Wochen nach der Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld I (ALG I) verlangen darf. Das gilt nicht, wenn er einen wichtigen Grund dafür hatte, die Beschäftigung zu beenden.

Arbeitsamt verhängt Sperrzeit

Eine Frau arbeitete als Reinigungskraft in einem Unternehmen, als sie schwanger wurde. Nach einigen Monaten schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Sie gab an, wegen Schwangerschaftskomplikationen und der Gefahr einer Fehlgeburt die Fürsorge ihres Freundes zu brauchen, weshalb sie zu ihm ziehen wolle. Da der aber nicht in der Nähe lebe, müsse sie ihre hiesige Arbeit aufgeben. Das Arbeitsamt verhängte jedoch eine Sperrzeit und verweigerte vorerst die Auszahlung von ALG I. Schließlich habe die Frau ihr Arbeitsverhältnis selbst beendet, ohne eine Anschlussbeschäftigung zu haben. Sie hätte trotz der Schwangerschaft noch bis zum Mutterschutz arbeiten und danach umziehen können. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.

Frau hat Anspruch auf ALG I

Das Sozialgericht (SG) Dortmund bejahte einen Anspruch der Frau auf ALG I ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III durfte damit nicht verhängt werden, obwohl sie ihre Arbeitslosigkeit durch den Aufhebungsvertrag selbst herbeigeführt hatte. Schließlich hatte sie einen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis zu beenden: Wegen der Problemschwangerschaft - es bestand die Gefahr einer Fehlgeburt - brauchte die Frau dringend die Unterstützung des Kindsvaters, was nur durch den Umzug und die Arbeitsaufgabe ermöglicht werden konnte.

Im Übrigen hätte die Frau wegen der Schwangerschaftskomplikationen ohnehin keine körperlich anstrengende Reinigungsarbeit mehr ausüben dürfen. Es war ihr daher nicht zumutbar, bis zum Mutterschutz zu arbeiten oder sich nach dem Umzug sofort um eine Anschlussbeschäftigung zu bemühen.

(SG Dortmund, Urteil v. 27.02.2012, Az.: S 31 AL 262/08)

(VOI)

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