Staatliche Förderung für Unternehmen in der Corona-Krise (Covid-19) – Update 43

  • 7 Minuten Lesezeit

1. Hinweis: Die Förderung des Bundes ist am 30.6.2022 abgelaufen. Neuanträge sind nicht mehr möglich.

2. Der Bund hat den Workflow für die Schlussabrechnungen der Zuschüsse eröffnet. Das gilt für den Förderzeitraum bis zur ÜBH III und die November- und Dezemberhilfe (sog. Paket 1), sowie den Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III plus und IV (Paket 2). Im Rahmen des digitalen Workflows werden sog. Organisationen gebildet. Das sind die jeweiligen Unternehmen. Mehrere Zuschüsse eines Unternehmens werden dadurch zusammengefasst und in Summe abgerechnet. Der Workflow lässt zwar die Übertragung der Stammdaten der Organisation zu; dennoch müssen diese Daten überprüft und teilweise ergänzt werden. Dann müssen die realen Umsätze des Vergleichszeitraums und des Förderzeitraums sowie die realen Betriebsausgaben im Förderzeitraum angegeben werden. Diese Daten sollten mittlerweile vorliegen und sich aus Jahresabschlüssen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen (bwA) ergeben. Jedenfalls müssen prüfbare Unterlagen vorliegen, die die Angaben glaubhaft machen. 

In unserer Kanzlei erfassen wir diese Tätigkeit über unseren Stundensatz. Die Kosten pflegen wir in die Betriebsausgaben mit ein. 

Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung beider Pakete wurde erneut verlängert bis zum 31.10.2023. Sollten Sie auch danach noch keine Schlussabrechnung erstellt haben, so leitet Ihre Landesbank das Rückforderungsverfahren ein. In diesem Rahmen haben Sie bis 31.1.2024 Gelegenheit, eine Schlussabrechnung zu erstellen. Erst dann wird über die Höhe der Rückzahlung entschieden.

---------------------

Alte Fassung des Artikels

I. Tipps (aufgrund der Länge des Artikels vorangestellt)

Die Voraussetzungen für eine Förderung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Viele Förderprogramme sind bereits ausgelaufen. Die aktuelle Überbrückungshilfe IV ist verlängert worden. Förderzeitraum ist nun 1 bis 6/2022.  Für den gleichen Zeitraum läuft für Soloselbstständige die Neustarthilfe 2022. Die Überbrückungshilfe III plus erfasst den Förderzeitraum 7/2021 bis 12/2021). Parallel läuft auch hier noch die Neustarthilfe plus für Soloselbstständige. Damit ergibt sich ein Förderzeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022, also für 1 Jahr! Anträge über unsere Kanzlei (dazu im Einzelnen II.8.).

Die Überbrückungshilfe läuft mit dem 30.6.2022 aus.

Wir empfehlen, vor Antragstellung zumindest eine Liquiditätsplanung für Ihr Unternehmen zu erstellen (teilweise gehört das zu den Antragsunterlagen); das gilt unabhängig von der Größe Ihres Betriebs. Hintergrund ist: Ihr Antrag auf Förderung ist subventionsrechtlich relevant. Die darin gemachten Angaben zur finanziellen Lage Ihres Unternehmens müssen Sie gfl. an Eides statt versichern. Zudem behalten sich die Mittelgeber Prüfungsrechte vor. Ihre Angaben sollten daher belastbar sein. Dazu sollten Sie dann auf eine Liquiditätsplanung verweisen können. Lassen Sie diese extern erstellen oder wenigstens extern überprüfen; das sichert Sie ab. Wir unterstützen Sie gerne dabei!

Dieser Artikel wird ständig aktualisiert. Bei Fragen zum Thema (was steht mir zu? Antragstellung, Liquiditätsplanung usw.) kommen Sie bitte auf mich zu. Delegieren Sie! Unsere Beratung wird bezuschusst.

II. Der Bund

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat zahlreiche Maßnahmen getroffen, um Unternehmen, die wegen des Corona-Virus (Covid-19) in finanzielle Schwierigkeiten geraten, zu unterstützen:

1. Der Bund fördert Beratungsleistungen für von der Corona-Krise betroffene KMU mit dem Programm "Unternehmensberatung" der BAFA durch professionelle Berater. Dazu zählen auch wir. Der Zuschuss differiert je nach Situation im Betrieb. Bitte kommen Sie dazu auf uns zu.

2. Kurzarbeitergeld: Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ erleichtert den Bezug von Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall im Unternehmen mit Entgeltausfall. Dazu genügt nun, dass mindestens 10 % der Mitarbeiter (MA) betroffen sind (sonst mindestens 1/3). Verlängert bis 31.3.2022.

Auf den Abbau etwa von Überstunden wird verzichtet. Antragsberechtigt sind nun auch Leiharbeitnehmer. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von Kurzarbeitern wird den Unternehmern erstattet. Die Maßnahme ist befristet.

3. Gestundet werden können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sozialversicherungsbeiträge.

4. Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung: Hier werden bestehende Instrumente erweitert. Im Einzelnen:

a) Der KfW-Unternehmerkredit und der ERP-Gründerkredit-Universell werden nun auf Großunternehmen erweitert (Umsatz bis zu 2 Mrd. EUR). Die Haftungsfreistellung des Bundes wird auf 80 % erhöht. Das soll die Kreditvergabe bei der Hausbank stärken. Die Auszahlung erfolgt über die Landesbanken.

b) Das Programm für größere Unternehmen wird angepasst. Umsatzgrenze sind nun 5 Mrd. EUR (statt 2 Mrd.). Der Anwendungsbereich des Programms wird auf alle Branchen erweitert (vorher nur digital und innovativ). Die Haftungsfreistellung liegt hier nun bei 70 % (Programm für Wachstum). Bei Umsätzen von mehr als 5 Mrd. erfolgt eine individuelle Prüfung.

c) Der Rahmen von Bürgschaften der Bürgschaftsbank wird auf 2,5 Mio EUR erhöht (vorher 1,25 Mio). Die Bürgschaft kann nun bis zu 50 % Betriebsmittel erfassen (vorher 35 %). Bis zu einer Bürgschaftssumme von 250.000 EUR soll die Bürgschaftsbank innerhalb drei Tage selbst entscheiden können. 

d) Der Anwendungsbereich des Großbürgschaftsprogramms wird erweitert: Bürgschaften werden nun nicht mehr nur für Unternehmen in strukturschwachen Gebieten bewilligt. Hier geht es um Bürgschaften für Investitionen und Betriebsmittel ab 50 Mio EUR. Quote: 80 %.

5. Zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW: Dazu wird die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht. Dazu werden Haftungsfreistellungen verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen bis zu 90 %.

6. Der Bund weist für das Exportgeschäft auf die Hermesdeckungen hin.

7. Die Insolvenzantragspflicht und Gläubigerinsolvenzanträge sind vorübergehend ausgesetzt.

Zwischenergebnis: Der Maßnahmenkatalog des Bundes ändert sich ständig und wird ständig erweitert. 

Update Stand 30.05.2022:

8. Für die Förderung 1/2022 bis 6/2022 kann Überbrückungshilfe IV beantragt werden. Parallel läuft die Neustarthilfe 2022 mit begrenztem Zuschuss für Soloselbstständige und Kapitalgesellschaften. Antragfristen für Erstanträge: 15.6.2022. Anträge für die Überbrückungshilfe III plus sind nun bis 31.3.2022 möglich und erfassen die Monate 7/2021 bis 12/2021. Die Voraussetzungen bleiben unverändert: Es genügt ein Umsatzrückgang von 30% zum Vorjahresmonat. Anträge sind bei uns möglich. Anerkannt werden (für den Handel) auch coronabedingte Wertverluste (zB für Saisonartikel) und Investitionen von Unternehmen etwa für Digitalisierung. Der Zuschuss kommt zu 50% als Vorschuss, über den eine Schlussrechnung zu führen ist. Haben Sie ÜBH III oder ÜBH III plus beantragt, so erhalten Sie für den Zeitraum 7/2021 bis 3/2022 einen Eigenkapitalzuschuss von mind. 25% bei 50% Umsatzrückgang in wenigstens 3 dieser Monate. Haben Sie November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, ist der Zuschuss mit 25% fix. Für Soloselbstständige und Kapitalgesellschaften gibt es alternativ die einmalige Neustarthilfe plus als Zuschuss (Förderzeitraum 7 bis 12/2021). Anträge auch hier bis 31.3.2022.

9. Der Mittelstand soll mit dem KfW-Schnellkredit 2020 gestützt werden. Mittelstand in diesem Sinne sind 11 bis 259 Mitarbeiter. Der Kredit erfasst Investitionen und Betriebsmittel. Längere Laufzeiten, Tilgungsaussetzungen und niedrige Zinsen sollen das Darlehen attraktiv machen. Bei 100 % Haftungsfreistellung soll keine Risikoprüfung seitens der Hausbank erfolgen. Das Programm ist am 15.4.2020 gestartet. Neu sind 2 Programme für Start-ups.

10. Steuern: Im Geschäftsjahr 2020 kann eine pauschalisierte Verlustrechnung erfolgen, d. h. ein Antrag auf Steuererstattung von Vorauszahlungen gestellt werden. Stundungen und Vorauszahlungsanpassungen sind möglich. Vollstreckungen und Säumniszuschläge entfallen. Ermäßigter MwSt.-Satz in der Gastronomie von 7%.

III. Die Länder (der Überbrückungszuschuss des Bundes wird hier überwiegend durchgeleitet)

Die Fördervoraussetzungen in den Ländern sind mittlerweile sehr reduziert und ändern sich ständig. Dazu ein Überblick: 

  • Baden-Württemberg bietet neben dem Liquiditätskredit Plus eine Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gast­stätten­gewerbe und Reisebusunternehmen. Hier gibt es in Erweiterung der Überbrückungshilfe II Zuschüsse. Ab 24.9.2020 können Unternehmen und Selbständige aus den Wirtschaftsbereichen der Schausteller und Marktkaufleute, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxi- und Mietwagengewerbes  den Tilgungszuschuss Corona beantragen.
  • Bayern arbeitet mit einem LFA-Schnellkredit für Unternehmen bis 10 Beschäftigte. Hier gilt ein erhöhte Risikoentlastung und ein vereinfachtes Antragsverfahren. Für größere Unternehmen gibt es den Corona-Schutzschirm-Kredit zu vergünstigten Bedingungen.
  • In Berlin läuft die  Soforthilfe IV 4.0 für Kultur- und Medienunternehmen. Der Soforthilfe-V Tilgungszuschuss zum KfW-Schnellkredit 2020 fördert Unternehmen ab 10 Beschäftigte. Die Neustarthilfe Berlin gilt bis 30.9.2021 als Ergänzung zur ÜBH III des Bundes. 
  • In Brandenburg sind sämtliche Corona-bedingten Programme ausgelaufen.
  • Bremen bietet den Betriebsmittelkredit "Corona-Krise". Deckung eines Bedarfs ab € 50.000.
  • In Hamburg bietet die Landesbank diverse modifizierte Hilfen an.
  • Hessen etwa offeriert Liquiditätshilfen für Micro-Unternehmen und KMU.
  • In Mecklenburg-Vorpommern gibt es nur noch sehr spezifische Corona-bedingte Programme.
  • In Niedersachsen wurde der Schnellkredit für Kleinstunternehmen bis 30.6.2021 verlängert.
  • In Nordrhein-Westfalen stehen modifizierte Programme der Landesbank bereit.
  • Die Landesbank Rheinland-Pfalz bietet diverse modifizierte Programme aus ihrem Angebot.
  • Das Saarland reicht einen ergänzten Sofort-Kredit Saarland für KMU und Freie Berufe aus. 
  • In Sachsen gibt es den Soforthilfe-Zuschuss "Härtefälle Kultur" für gemeinnützig anerkannte freie Träger im Bereich Kunst und Kultur und freie Träger im Bereich Kunst und Kultur ohne anerkannte Gemeinnützigkeit  sowie diverse Darlehen unter modifizierten Bedingungen.
  • In Sachsen-Anhalt werden diverse modifizierte Programme der Landesbank angeboten.
  • Schleswig-Holstein offeriert diverse branchenspezifische Zuschüsse (Ausbildung, Forschung, Kultur) und diverse Mittelstandsfonds etwa für Hotels, Beherbergung und Gastronomie.
  • Thüringen bietet Bürgschaften und diverse Kredite.


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese

Beiträge zum Thema