Staatsschutzverfahren: Wie verhalten Sie sich bei dem Vorwurf Bildung einer kriminellen und terroristischen Vereinigung?

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Gemäß § 129 und § 129a StGB steht die Bildung einer kriminellen und terroristischen Vereinigung unter Strafe. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, welche Strafe wird für diese Delikte angedroht und wie verhalten Sie sich, wenn Sie eine Anzeige von der Ermittlungsbehörde erhalten haben? 

Wann ist die Bildung einer kriminellen Vereinigung strafbar? 

Die Bildung einer kriminellen Vereinigung ist in § 129 StGB geregelt. Der Begriff der Vereinigung ist in Absatz 2 des § 129 StGB legal definiert. Eine Vereinigung ist demnach ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Einzelne seinen Willen dem Willen der Gruppe unterordnet. Die Mitglieder müssen ein gemeinsames Ziel verfolgen, sprich' die Mitglieder müssen sich als einen einheitlichen Verband ansehen. 

Kriminell ist die Vereinigung dann, wenn sie darauf ausgerichtet ist, Straftaten zu begehen. Dies bedeutet, dass es unerheblich ist, ob es bereits zur Verwirklichung einer Straftat gekommen ist.

Wann ist die Bildung einer terroristischen Vereinigung strafbar? 

Die Bildung einer terroristischen Vereinigung ist in § 129a StGB geregelt. Auch hier ist der Begriff der terroristischen Vereinigung bereits im Gesetz definiert. Es handelt sich hierbei um eine organisierte Verbindung von mehr als zwei Personen, die auf längere Dauer angelegt sind und zusammenarbeiten, um terroristischen Straftaten zu begehen. 

Die Straftaten müssen bestimmt sein, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder andere rechtswidrige Zwecke zu verfolgen. 

Welche Strafe droht das Gesetz der Bildung einer kriminellen Vereinigung an? 

Die Strafandrohung ist von den jeweiligen Tatumständen abhängig. 

  • Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht ist, § 129 Absatz 1 Satz 1 StGB. 

  • Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder und Unterstützer wirbt, § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB.

  • In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 2 kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bzw. zehn Jahren verhängt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört, § 129 Absatz 5 StGB.

Achtung! Bereits der Versuch ist strafbar. 

Gemäß § 129 Absatz 6 und 7 StGB kann das Gericht bei tätiger Reue oder einer geringen Schuld von einer Bestrafung absehen oder die Strafe mildern. Eine tätige Reue liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, dass die Vereinigung nicht mehr fortbesteht.

Welche Strafe droht das Gesetz bei der Bildung einer terroristischen Vereinigung an? 

Für die Bildung einer terroristischen Vereinigung wird eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren angedroht. Eine Geldstrafe ist hier nicht mehr vorgesehen. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein Verbrechenstatbestand. 

Bei einer Verurteilung kann daher ein Freiheitsentzug drohen. Lediglich Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Höhe der Strafe ist von dem konkreten Einzelfall insbesondere von der Intensität der eigenen Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beteiligung abhängig.

Sie haben eine Beschuldigtenanhörung oder eine Ladung als Zeuge erhalten? 

Ihnen wird die Bildung einer kriminalistischen oder terroristischen Vereinigung vorgeworfen? Sie müssen sich mit einem Beschuldigtenstatus zu keinem Zeitpunkt selbst belasten, aus diesem Grund sollten Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden auch schweigen. 

Sofern Sie als Zeuge geladen sind, steht Ihnen ggf. ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Zeuge dürfen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einer der in § 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.


Sie haben eine Vorladung, Anzeige oder Anklage erhalten? Als Strafverteidigerinnenkanzlei werden wir die Angelegenheit mit Ihnen erörtern und eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Wir vertreten Sie bundesweit - Senden Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an.

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