Bremen: Umgangsrecht an Weihnachten und Silvester – Diese Rechte haben Sie!

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Die Frage, bei welchem Elternteil das Kind Weihnachten und Silvester verbringt, stellt sich in den meisten Fällen nur bei getrenntlebenden Eltern. Eltern sollten sich daher bereits frühzeitig Gedanken darüber machen, wie die Weihnachtstage und auch Silvester geplant werden.


Gibt es eine gesetzliche Regelung für die Weihnachtstage? 

Genauso wie bei den „normalen Umgängen“ gibt es auch zu den Weihnachtstagen und an Silvester keine konkrete Regelung im Gesetz. Umgänge sind immer individuell und müssen dem Kindeswohl entsprechen. Es ist die Uraufgabe der Eltern, diese Umgangskontakte – im besten Fall in Eigenregie – zu regeln. Sollten die Eltern zerstritten sein und selbstständig keine Lösung finden, kann auch das Jugendamt Unterstützung bieten. Sollte auch beim Jugendamt keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, muss die Frage, wie und wo die Kinder Weihnachten verbringen, vor Gericht geklärt werden.


Welche Regelung ist an Weihnachten üblich? 

Natürlich sollte jede Umgangsregelung individuell sein und auch dem Kindeswohl entsprechen. In der Praxis haben sich jedoch allgemeine Regelungen entwickelt:


  • Die Kinder verbringen die Ferien von Beginn der Ferien bis zu den Weihnachtsfeiertagen jährlich wechselnd bei dem einen Elternteil. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat in diesem Fall ggf. seinen Umgangskontakt am zweiten Weihnachtsfeiertag. So hat auch dieser Elternteil die Möglichkeit, mit dem Kind Weihnachten zu feiern und Geschenke zu überreichen.
  • An Silvester wechseln die Kinder am Nachmittag zum anderen Elternteil und verbringen sowohl Silvester als auch die restlichen Ferien beim anderen Elternteil.


Was tun, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird? 

Sollten Einigungsversuche und Gespräche beim Jugendamt nicht zum Erfolg führen, muss der umgangsberechtigte Elternteil einen einstweiligen Antrag auf Regelung der Umgangskontakte beim zuständigen Familiengericht stellen. Bei einem einstweiligen Antrag wird durch das Gericht schnell ein Anhörungstermin angesetzt. Nur in Ausnahmefällen trifft das Gericht eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten.


Der Ablauf des Gerichtsverfahrens

Über einen Anwalt wird der Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Zuständig ist immer das Gericht am Wohnort des Kindes. Der Antrag muss die konkreten Angaben zu den Umgangszeiten enthalten.

Das Gericht wird in den meisten Fällen einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. In diesem Gerichtstermin wird das Gericht versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit den Beteiligten zu erarbeiten.

Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, kann das Gericht auch durch einen Beschluss über die Umgangsregelung an den Weihnachtsfeiertagen entscheiden.


Was tun, wenn der andere Elternteil sich nicht an die gerichtliche Regelung hält? 

Der Beschluss im einstweiligen Verfahren ist in der Regel sofort wirksam und auch sofort vollstreckbar. Sollte ein Elternteil trotz gerichtlicher Entscheidung die Umgangskontakte nicht ermöglichen, kann ein Ordnungsgeld- oder sogar Ersatzhaft angeordnet werden. Dies kann dann dazu führen, dass der Umgang durch einen Gerichtsvollzieher durchgesetzt wird.



Foto(s): @linusklose ©Adobe Stock/Irina Schmidt

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