Starboard Capital – Warnung der FINMA

  • 2 Minuten Lesezeit

Über die Internethandelsplattform starboardcapitalsa.com sollen Anleger u. a. Anlagen in Kryptwährungen vornehmen können.

Auf der Webseite wird ausgeführt, dass Starboard Capital SA im operativen Geschäft war, sich jedoch später im Jahr 2018 an Aktivitäten im Bereich der digitalen Währungen gewagt hätte und daran interessiert sei, hervorragende, qualitativ hochwertige und schnelle Dienstleistungen für die Kundenzufriedenheit zu liefern und dabei stets transparent zu sein und den Kundenstamm sowohl lokal als auch international zu erweitern.

Geworben wird auf der Homepage damit, dass über verschiedene Investitionspläne je nach Höhe der Einzahlung und der Anlagedauer tägliche Renditen von 2 % bis 7 % erzielt würden.

Hinweis der schweizer Finanzmarktaufsichtbehörde (FINMA) 

Die FINMA hat die Starboard Capital auf ihre Warnliste gesetzt. Auf der Warnliste stehen Gesellschaften, die unter Umständen ohne Erlaubnis der FINMA Anlagen anbieten. Hinsichtlich Unternehmen und Personen, die auf dieser Warnliste stehen, hat die FINMA Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeiten eingeleitet, konnte aber entweder den Verdacht nicht weiter abklären, da die Gesellschaften ihre Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder auch falsche Angaben gemacht haben. Auch können Unternehmen auf die Warnliste gesetzt werden, wenn die Untersuchung der FINMA eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegern vermuten lässt.

Auch keine Erlaubnis der BaFin für Starboard Capital

Wenn ein Handel in Kryptowährungen in Deutschland angeboten wird, kann es sich zum einen um ein Eigenhandel nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) handeln. Dafür benötigt ein Anbieter aber eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Soweit bekannt, hat aber Starboard Capital keine Genehmigung der BaFin.

Zum anderen kann, wenn Anlagen in Kryptowährungen nicht als Differenzkontrakte angeboten werden, der Tatbestand eines erlaubnispflichtigen Finanzkommissionsgeschäftes erfüllt sein oder es kann sich auch um den Betrieb eines multilateralen Handelssystems handeln.

Optionen für Anleger von Starboard Capital 

Wenn von Starboard Capital Anlegern in Deutschland Anlagen angeboten werden, für die eine Erlaubnis der BaFin notwendig wäre und ein derartige Erlaubnis aber nicht gegeben ist, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG durchsetzen lassen.

Dabei können nach der Rechtsprechung in Deutschland sowohl die Betreibergesellschaft als auch deren verantwortliche Personen auf Schadensersatz haften.

Anleger die bei Starboard Capital Gelder investiert haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne mit Fragen an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner richten.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch im Kapitalanlagebetrugsfällen.


Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner GbR

Triftstraße 4, 80538 München

info@kanzlei-ebp.de

+49 89 2121660


Interessant ist auch unseren Beitrag: "Tinder-Betrugsmasche, Geld weg"

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Busch

Beiträge zum Thema