Steger Gewerbedatenverwaltung verschickt Rechnung über Branchenbucheintrag – Gelbes Branchenbuch!

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Immer wieder werden Gewerbetreibende Opfer so genannter kostenpflichtiger Branchenbucheinträgen (von Betroffenen häufig auch umschrieben als Branchenbuchabzocke). Worum geht es genau? Die Gewerbetreibenden erhalten per Post oder Fax ein Schreiben von einem Branchenbuchbetreiber mit der Aufforderung, ihre gewerblichen Daten in vorausgefüllte Formulare einzutragen. Die Gewerbetreibenden glauben aufgrund der Aufmachung des Angebotsschreibens, der Eintrag sei kostenlos. Tatsächlich sind die Einträge kostenpflichtig und überwiegend überteuert. Die Kostenpflicht ist zumeist versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Kleingedruckten. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 26. Juli 2012, VII ZR 262/11, entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB).

Aktuell hat ein Betroffener berichtet, von der Steger Gewerbedatenverwaltung, Josephspitalstr. 15 aus München eine Rechnung über 1.428,00 EUR für einen zweijährigen Eintrag in einem Online Branchenbuch („Gelbes Branchenbuch") erhalten zu haben. Grund hierfür ist ein angeblich unterschriebenes Formular für einen kostenpflichtigen Eintrag auf der Seite www.gewerbedaten-zentrale.at. Zum Zeitpunkt der Prüfung der Angelegenheit konnte die Seite jedoch nicht aufgerufen werden. Der Hinweis auf die Kosten für diesen Eintrag steht auf dem Formular rechts im Kleingedruckten und zwar wie folgt:

„Der Preis für diesen Service beträgt mtl. 59,50 zzgl. MwSt., die Laufzeit beträgt 24 Monate".

Allgemeiner Hinweis:

Wer das von der Gewerbedatenverwaltung („Gelbes Branchebuch") erhaltene Formular ausgefüllt und zurückgeschickt hat und erst durch Erhalt einer Rechnung erkennt, einen (angeblich) kostenpflichtigen Vertrag über einen zweijährigen Eintrag in einem webbasierten Branchenbuch/Branchenregister abgeschlossen zu haben, obgleich dies nicht erwünscht war, sollte wie folgt vorgehen:

  • Vertrag kündigen, auch fristlos,
  • abgegebene Erklärung anfechten (Angabe von Gründen nicht erforderlich)
  • Forderung widersprechen,
  • Weitergabe der personenbezogenen Daten an die SCHUFA widersprechen,
  • Diese Erklärungen sollten unverzüglich und per Einwurf-Einschreiben abgegeben werden.

Ein Widerruf der abgegebenen Erklärung ist nicht möglich, da ein Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zusteht.

Wie kann ich Ihnen helfen?

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Herzlichst, Ihre Virabell Schuster


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