Steigende Strom- und Energiepreise - Mitverpflichtung des Ehegatten auch nach Auszug aus Ehewohnung

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Derzeit sind die nahezu täglich steigenden Preise insbesondere für Strom und Heizungsenergie in aller Munde. Viele fragen sich zu recht, wie sie die nächsten Abrechnungen ihrer Strom- und Gasversorger oder die Rechnung für die nächste Heizölliefrung bezahlen sollen.

Darüber sollten sich unbedingt auch getrenntlebende Ehegatten Gedanken machen, soweit es z.B. um die Energiekosten für die vormalige Ehewohnung geht. 

Bei sogenannten Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs haftet auch der Ehegatte mit, der den Vertrag nicht abgeschlossen hat. Hat einer der Ehegatten z.B. Heizöl bestellt, oder wird durch den Strom- oder Gasversorger Energie an die vormalige Ehewohnung geliefert, haftet der inzwischen ausgezogene Ehegatte auf die entstandenen Kosten weiterhin mit. 

Aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, § 1357 I 2 BGB.

Folge davon ist, bezahlt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Gasrechnung nicht, kann der Gasversorger auch den bereits ausgezogenen Ehegatten in Anspruch nehmen, auch wenn der Gasverbrauch nach seinem Auszug erfolgt ist. Das gilt nicht nur für die Gasrechnung, sondern auch für die Stromkosten, Heizölrechnung, eben alle Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.

Deshalb sollte der Ehegatte, der auszieht beachten, dass er unverzüglich den Stromlieferanten, Gaslieferanten, Heizöfirma etc. von der Trennung informiert. Aus Beweisgründen sollte diese Information unbedingt schriftlich, per Post und unbedingt mit Einschreiben- Rückschein erfolgen. 

Nur wenn der ausgezogene Ehegatte diesen Beweis führen kann, hat er eine Chance für künftig verbrauchte Energie usw. in der Ehewohnung nicht mehr mithaften müssen. 

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Falle der Trennung, sondern auch dann, wenn die Ehegatten weiterhin in bestehender Ehe in der gemeinsamen Ehewohnung zusammenleben. Möchte ein Ehegatte für bestimmte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nicht mithaften wollen, muss er dies dem Vertragspartner/Lieferanten nachweislich mitteilen. Die Beweislast liegt bei dem jeweiligen Ehegatten.


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