Steilmann-Insolvenz: Prospekthaftungsansprüche der Anleger

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Wenn die Insolvenzquote geringer als 90 % ausfällt, dürfte der Insolvenzantrag der Steilmann SE (Steilmann-Boecker-Gruppe) verspätet gestellt worden sein. Die mögliche Quote wird vermutlich das Insolvenzgutachten aufzeigen.

Lag die Insolvenzreife schon bei der Erstemission am 01. Juni 2012 vor, stände den Anleihegläubigern ein Schadensausgleich aus ihrer Eigenschaft als Neugläubiger zu. In einem Internetbeitrag wurde moniert, dass bereits zu diesem Stichtag aus den historischen Gewinnerfahrungen des operativen Geschäfts der Emittentin keine Rücklagen für die spätere Tilgung der Anleihe dargestellt werden konnten.

Missverständliche Unternehmensinformationen nach IFRS dürften die Ursache für den überraschenden, vielleicht verspäteten Insolvenzantrag am 24.03.2016 gewesen sein. Für den Konzernabschluss 2014 der Steilmann Holding AG (Steilmann SE) nach IFRS wurde der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers am 18. Dezember 2015 uneingeschränkt erteilt. Die Prüfung habe zu keinerlei Einwendungen geführt, so im Testat.

Dem Leser von IFRS-Abschlüssen ist es nicht möglich, unrealisierte Vorgänge vollständig zu ergründen. Es gibt daher mehr Interpretationsprobleme als beim deutschen HGB (Möller, Hüfner, Keteniß, Buchführung und Finanzberichte, 2013, Seite 87).

Ein Jahresabschluss ist in deutscher Sprache zu errichten, § 244 HGB. Ein Verstoß dagegen kann im Extremfall die Nichtigkeit der Bilanz zu Folge haben. In dem Jahresabschluss 2014 der Steilmann SE werden hingegen zig IFRS-Schlüsselbegriffe in englischer Sprache ohne Übersetzung benutzt. IFRS-Konzepte werden von einem privaten Verein in London für die EU ständig weiter entwickelt und sind keinesfalls abschließend zu verstehen.

In dem Jahresabschluss 2014 der Steilmann SE wird zu den Amendments to IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28 – Investment Entities (Applying the Consolidation Exception) zum Konsolidierungskreis ausgeführt:

„Die Änderungen dienen zur Klärung von verschiedenen Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht nach IFRS 10, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer ‚Investmentgesellschaft‘ erfüllt. Demnach sind Mutterunternehmen auch dann von der Konzernabschlusserstellungspflicht befreit, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen seine Tochterunternehmen nicht konsolidiert, sondern zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 10 bilanziert.

Bezogen auf die Bilanzierung von Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft wird nunmehr wie folgt differenziert: Tochterunternehmen, die selbst Investmentgesellschaften sind, sind – dem allgemeinen Grundsatz der investment entity exception folgend – zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Dagegen sind Tochterunternehmen, die selbst keine Investmentgesellschaften sind, jedoch Dienstleistungen erbringen, die sich auf die Anlagetätigkeit des Mutterunternehmens beziehen und damit als Verlängerung der Tätigkeit des Mutterunternehmens zu betrachten sind, zu konsolidieren.

Schließlich wird klargestellt, dass ein Investor, der nicht die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt und die Equity Methode auf ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture anwendet, die Bewertung zum beizulegenden Zeitpunkt beibehalten kann, die das Beteiligungsunternehmen auf seine Beteiligungen an Tochterunternehmen anwendet.“

Die Konsolidierungsausnahme für Investmentgesellschaften nach IFRS sollte hiernach wohl die Auslagerung von Verbindlichkeiten aus dem Konsolidierungskreis der Steilmann-Gruppe zugelassen haben, wie bei anderen Anleiheemittenten üblich. Über die damit verschmolzenen insolvenzrechtlichen Bewertungskonzepte mussten die Anleger aber unmissverständlich informiert werden. Ohne deutliche Vorstellungen von der Geltungstiefe der einbezogenen Amendments to IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28 in die Konzernrechnungslegung konnten die Anleger den inneren Wert der Schuldverschreibungen nicht zutreffend beurteilen. Die undifferenzierten Hinweise auf die Möglichkeit des Totalverlustes in den Prospekten dürften bei den in Frage kommenden Emissionen nicht fachbezogen gewesen sein.

Die Prospekthaftungsansprüche von geschädigten Inhabern von Schuldverschreibungen der insolventen Steilmann SE richten sich derzeit im Wesentlichen nach den §§ 21-24 Wertpapierprospektgesetz. Seit der Neuregelung durch das Vermögensanlagengesetz zum 1.6.2012 gilt die Regelverjährung nach den §§ 195,199 BGB. Die Prospekthaftungsansprüche sind danach wahrscheinlich noch nicht verjährt. Die Haftung setzt kein Verschulden voraus.

Die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 21 Wertpapierprospektgesetz dürfte wie folgt zu beurteilen sein. Hiernach sollen Ansprüche nur diejenigen geltend machen können, die das Finanzinstrument innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot zeichneten, § 21 Wertpapierprospektgesetz. Aber: Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013 C-174/12 = BeckRS 2013, 82370 muss ein Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Emittent eines Wertpapiers für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben haftet (Art. 6 Prospektrichtlinie). Das Verhältnis zwischen den Eigentumsrechten der Eigner und den Eigentumsrechten der Anleger ist so bestimmt, dass die Eigentumsrechte der Anleger privilegiert sind.

Letztlich kommt es auf die obige Ausschlussfrist von sechs Monaten nicht an. Denn neben der oben erwähnen spezialgesetzlichen Prospekthaftung besteht die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung grundsätzlich fort, BGH, Urteil vom 9. 7. 2013 – II ZR 9/12; KG Berlin (lexetius.com/2013, 2778). Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung kennt keine „Ausschlussfristen“.


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