Stellt ein zu enger Tiefgaragenplatz einen Kaufmangel dar?

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 Entscheidung: OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019

Sachverhalt:

In dem Rechtsstreit hatte der Kläger von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit eigenem Tiefgaragenstellplatz erworben. Dieser Tiefgaragenplatz kostete 20.000,00 €. Der Stellplatz war jedoch an der engsten Stelle nur 2,5 Meter breit und damit nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Er wollte deshalb von dem Bauträger 2/3 des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.


 Das OLG Braunschweig sah in dem engen Tiefgaragenplatz in der Tat einen Mangel und führte dazu aus, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen können muss. Schon in der Vorinstanz hatte ein gerichtlicher Sachverständiger anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Ein Parken auf dem Stellplatz sei nur möglich gewesen, wenn der Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärts fahre oder aber in der 6 Meter breiten Fahrgasse wende, was dem Kläger jedoch nicht zumutbar sei.

Der Senat hielt deshalb eine Wertminderung von 2/3 des Kaufpreises für angemessen.

Fazit:

Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollten Sie nicht nur den dazugehörenden Tiefgaragenparkplatz besichtigen, sondern vielmehr auch versuchen, diesen mit dem eigenen Fahrzeug zum Parken zu nutzen. Insbesondere, wenn Sie über ein größeres Fahrzeug verfügen, sollten Sie den Test hierzu machen, um nicht nach dem Kauf eine böse Überraschung zu erleben.

RA Daniel Müller

LL. M. Eur.




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