Steuerbefreiung des selbstgenutzten Eigenheims

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Die eigene Immobilie besitzt in Deutschland nicht nur einen hohen Stellenwert. Oftmals ist das über viele Jahre abbezahlte Grundstück mit Einfamilienhaus die größte Vermögensposition. Um nicht unnötig viel Steuern zahlen zu müssen, werden solche Vermögenswerte bereits teilweise zu Lebzeiten auf die potentiellen Erben übertragen, um Steuerfreibeträge zu nutzen.

Das selbstgenutzte Eigenheim genießt jedoch auch eine bevorzugte Behandlung, wenn es nach dem Tode des Eigentümers auf die Erben übergeht. Dieser Erwerb ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Haus bzw. die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt wird. Dies stellt regelmäßig ein Problem dar, weil die Erben oftmals bereits eine eigene Immobilie besitzen oder in einiger Entfernung wohnen und arbeiten.

Der Bundesfinanzhof hatte sich im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen einem Erben und dem zuständigen Finanzamt mit einem solchen Sachverhalt auseinanderzusetzen. Ein Mann verstarb und wurde von seinem Sohn allein beerbt. Im Nachlass befand sich ein vom Erblasser selbst genutztes Einfamilienhaus. Der Sohn war an einer weit entfernten Universität tätig, wobei er sich gegenüber dieser verpflichtete hatte, seinen Wohnsitz in die nahe Umgebung der Universität zu verlegen. Er errichtete daher dort ein neues Haus, in dem er mit seiner Familie wohnte. Daher ließ der Sohn das geerbte Haus renovieren und vermietete es in der Folgezeit. In der Erbschaftssteuererklärung machte der Sohn für das Einfamilienhaus die Steuerbefreiung für Familienheime geltend. Er gab an, dass eine Selbstnutzung des Hauses wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit Residenzpflicht aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich sei. Das Finanzamt versagte im Erbschaftssteuerbescheid die Steuerbefreiung, weil die berufliche Tätigkeit des Sohnes kein zwingender Grund dafür sei, das Haus nicht für eigene Wohnzwecke zu nutzen.

Einspruch und Klage des Sohnes blieben erfolglos, so dass die Sache beim Bundesfinanzhof landete. Dieser stimmte der Ansicht des Finanzamts zu. Eine Steuerbefreiung für ein Familienheim scheide aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert sei, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einziehe.


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