Steuererleichterungen in der Corona-Krise – einfach erklärt

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Die Bundesregierung hat wegen der Corona-Krise viele Maßnahmen auf den Weg gebracht, um Unternehmen finanziell zu unterstützen und vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Es gibt Soforthilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, Kredite zu erleichterten Bedingungen zu erhalten. Damit ihre Mitarbeiter nicht gekündigt werden müssen, können die Unternehmer Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Und es gibt Steuererleichterungen.

Welche Steuererleichterungen gibt es?

Leider gibt es keine Steuergeschenke oder Steuersenkungen. Also Steuern, die fällig sind, müssen bezahlt werden, irgendwann. Das wird aktuell immer wieder von Regierung und Politik bestätigt. Allerdings sollen die Finanzämter den Unternehmern beim Zeitpunkt der Steuerzahlung entgegenkommen. Dazu können die Finanzbehörden Steuern erst später fällig werden lassen oder stunden, die Vollziehung und die Vollstreckung der Steuern aussetzen. Manchmal werden Steuern sogar ganz oder teilweise erlassen.

Wann sind Steuern überhaupt fällig?

Eine Steuer wie die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ist fällig, wenn das zuständige Finanzamt sie in einem Steuerbescheid festgesetzt hat. In jedem Steuerbescheid ist auch der Zeitpunkt genannt, bis zu dem die Steuer spätestens bezahlt werden muss.

Fälligkeit etwas anders bei Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer – kurz MwSt. – genannt, wird etwas anders fällig. Diese Steuer ist eine sogenannte Anmeldesteuer. Das heißt, sie wird mit der Steueranmeldung umgehend fällig. Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kennt das: Nach Ablauf eines Monats oder eines Quartals muss er eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Nach dem Ende des Kalenderjahrs gibt der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung ab. Zu zahlende Umsatzsteuer wird jeweils mit Abgabe der Anmeldung bzw. Erklärung umgehend fällig. Für die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen oder die Jahres-Umsatzsteuer gemäß Steuererklärung ist also kein Steuerbescheid notwendig.

Was passiert, wenn die fällige Steuer nicht bezahlt wird?

Wer die fällige Steuer nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist begleicht, muss Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat bezahlen. Darüber hinaus muss der säumige Unternehmer damit rechnen, dass das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleitet. Meistens passiert die Vollstreckung von Steuerschulden über eine Kontenpfändung bei der Bank oder den Banken des Unternehmers. Eine Kontenpfändung ist immer sehr unangenehm, weil dann meist keine anderen Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Miete und Löhne, mehr vom gepfändeten Konto bezahlt werden können. Ein Teufelskreis entsteht.

Steuerstundung

Eine Möglichkeit, Säumniszuschläge und Vollstreckung von fälligen Steuerschulden zu verhindern, ist die Steuerstundung. Ob Steuern gestundet werden, hängt vom Ermessen des zuständigen Finanzamts und natürlich auch vom jeweiligen Fall ab. Generell kann jeder Unternehmer Steuerstundung beantragen. Meistens wird diese jedoch abgelehnt. Jetzt, zu Zeiten der Corona-Krise, sind alle Finanzämter aber aufgefordert, die Stundungsanträge zu bewilligen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise fällige Steuern nicht bezahlen können. Voraussetzung ist, dass der antragstellende Unternehmer seine Betroffenheit durch die Maßnahmen aufgrund von Corona/Covid-19 glaubhaft gegenüber dem Finanzamt macht. 

Die Stundung von Umsatzsteuerschulden wird aber vermutlich weiterhin schwierig sein, denn die Umsatzsteuer ist beim Unternehmen ein durchlaufender Posten. Der Unternehmer nimmt die Umsatzsteuer von seinen Kunden ein und leitet sie an das Finanzamt – den Staat – weiter. Dennoch kann natürlich auch durch einen Antrag versucht werden, fällige Umsatzsteuer zu stunden.

Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung

Eine weitere Möglichkeit, fällige Steuern erst einmal nicht bezahlen zu müssen, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung. Zwischen Vollziehung und Vollstreckung bestehen Unterschiede. Dazu befragen Sie am besten Ihren Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht. Wer das Thema selbst in die Hand nehmen möchte, beantragt am besten beides und begründet diese Anträge mit seiner wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise. Wem Vollstreckungsmaßnahmen vom Finanzamt bereits angedroht wurden, der sollte schnellstmöglich telefonisch Kontakt mit dem zuständigen Finanzbeamten aufnehmen und diesen fragen, in welcher Weise die Vollstreckung – zum Beispiel eine Kontopfändung – verhindert werden kann.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Jeder Unternehmer kennt das: Wenn für ein vergangenes Jahr Steuern zu bezahlen sind, dann will das Finanzamt auch Steuervorauszahlungen haben. Die Steuervorauszahlungen werden in der Regel festgesetzt für Steuerjahre, für die noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, sowie für das laufende Steuerjahr und für zukünftige Steuerjahre. Sehr viele Unternehmen haben wegen der Corona-Krise Umsatz- und Gewinneinbußen. Man kann bei diesen Unternehmern das Jahr 2020 also nicht mit den vorangegangenen Jahren vergleichen. Das ist ein berechtigter Grund für einen Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen. Alle Finanzämter sind aufgefordert, diese Anträge zu bewilligen, wenn der Antragsteller seine Betroffenheit durch die Corona-Krise glaubhaft darlegt.

Fristverlängerung für Steuererklärungen

Eine weitere Möglichkeit der Steuererleichterung, die derzeit im Zusammenhang mit der Corona-Krise diskutiert wird, ist die Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen. Wer für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer keine Steuererklärung einreicht, gegen den kann erst einmal auch keine Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt werden. Außerhalb von Krisenzeiten droht dann irgendwann natürlich eine Steuerschätzung. In jedem Falle sollten betroffene Unternehmen durch einen entsprechenden Antrag versuchen, die Abgabefristen für die Steuererklärungen verlängern zu lassen. Ob die dann gewährten Fristen ausgereizt werden, entscheidet der Unternehmer am besten in Abstimmung mit seinem Steuerberater.

Steuererlass selten

Nach aktuellem Kenntnisstand ist der Erlass von Steuern, ganz oder teilweise, auch in der Corona-Krise eher schwer zu erlangen. Ob ein Erlassantrag Erfolg haben könnte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierzu kann keine generelle Empfehlung abgegeben werden. Auch dieses Thema besprechen Sie am besten mit einem Steuerfachmann. Schaden kann ein Antrag auf Erlass von Steuern sicher nicht, wenn man die anderen zuvor genannten Maßnahmen ebenfalls beantragt.

Fazit und abschließende Handlungsempfehlung

Wenn Sie von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen sind, sollten Sie umgehend tätig werden, falls noch nicht geschehen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Steuerberater oder an einen Fachanwalt für Steuerrecht. Sie können natürlich auch selbst tätig werden und die vorgenannten Maßnahmen beantragen. Dazu sollten Sie das für Sie zuständige Finanzamt zuerst telefonisch kontaktieren und die Art und Weise der Antragstellung besprechen. Alle Beteiligten sind sich der schwierigen Situation bewusst und im Moment sehr hilfsbereit.

Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich gern an mich.

Dr. Frank Rozanski

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwaltskanzlei Dr. Rozanski

Foto(s): bilderwerk.org Oldenburg

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