Steuerfalle Zinsloses Darlehen

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Wer Geld braucht, z.B. für den Erwerb eines Hauses, nimmt regelmäßig ein Darlehen auf. Die meisten gehen dafür zur Bank. Entsprechende Verträge sehen dann vor, dass der Darlehensbetrag über eine bestimmte Zeit verzinst wird. Außerdem erhält die Bank in der Regel eine Sicherheit, z.B. eine Grundschuld oder eine Bürgschaft.

 Manchmal sind aber auch andere Personen bereit, Darlehen zu gewähren. Das können Familienmitglieder, Freunde oder auch ein Arbeitgeber sein. Häufig werden diese Kredite vergeben, ohne dass eine Sicherheit geleistet werden muss. Ebenso häufig wird aber auch auf die Verzinsung verzichtet. Gerade der Verzicht auf die Verzinsung kann aber Steuern auslösen. Nämlich Schenkungssteuern.

Wie kommt es zur Schenkungssteuer?

Der Schenkungssteuer unterliegen regelmäßig die sog. Freigiebigen Zuwendungen unter Lebenden, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden etwas erhält. Hinter dieser etwas sperrigen Formulierung des Gesetzes steckt zunächst ganz klassisch die Schenkung. Jemand erhält von einem anderen etwas, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erbringen muss. Es gibt also keinen klassischen Leistungsaustausch wie z.B. beim Kauf, bei dem Kaufgegenstand und Geld ausgetauscht werden. Es muss also Unentgeltlichkeit vereinbart sein. Eine Leihe begründet noch keine Schenkung. Leiht der Nachbar einem einen zusätzlichen Topf, weil die eigenen gerade nicht ausreichen, liegt in der Leihe keine Schenkung. 

Warum liegt dann bei zinslosen Darlehen eine Schenkung vor?

Bei einem Darlehen wird ähnlich einer Leihe etwas übergeben, nämlich Geld. Das muss nicht bar sein, das kann natürlich auch über Bankkonten abgewickelt werden. Wie bei der Leihe eines Topfes auch, muss das Geld zurückgegeben werden. Anders als bei der nachbarschaftlichen Leihe eines Topfes aber, wird üblicherweise ein Zins für die Überlassung des Geldes vereinbart. Zins aber ist der Preis für die Überlassung des Geldes. 

 Wer einen Zins dafür erhält, dass er Geld „verleiht“, bekommt eine Gegenleistung. Wer eine Gegenleistung erhält, verschenkt nichts.

 Wer nun aber keinen Darlehenszins erhält, der „verschenkt“ die üblicherweise vereinbarte Gegenleistung für die Überlassung von Geld. Umgangssprachlich würde man sagen, der „verschenkt bares Geld“.

Zinsloses Darlehen als Schenkung

Aus diesem Grund liegt bei zinslosen Darlehen eine Schenkung vor. Diese Schenkung erfasst nicht den gesamten Betrag des Darlehens, sondern nur den Vorteil aus der Zinslosigkeit. Dieser Vorteil wird der Schenkungssteuer unterworfen.

In welcher Höhe wird etwas geschenkt?

Das Gesetz geht davon aus, dass der jährliche Zinssatz 5,5 % beträgt. Die Schenkung besteht demnach in den über die Laufzeit des Darlehens ersparten Zinsen. Dieser Zinsvorteil muss dann im Einzelnen berechnet werden. Erst dann kann er zur Berechnung der Steuer herangezogen werden. Dabei gelten natürlich die Freibeträge und Steuerklassen wie sonst auch.

Darlehen unter Angehörigen

Ein besonderes Problem können Darlehensverträge unter Angehörigen darstellen. Allgemein gilt für Verträge unter nahen Angehörigen, dass diese zivilrechtlich wirksam sein müssen und entsprechend der Vereinbarung durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus müssen Sie den Vereinbarungen entsprechen, wie sie bei fremden Dritten üblich sind. Für Arbeitsverträge unter Angehörigen habe ich das hier schon einmal dargestellt. Fehlt eine der Voraussetzungen, sind die Verträge steuerlich nicht anzuerkennen. Bei Darlehensverträgen kann dies dazu führen, dass der gesamte Betrag und nicht bloß ein Zinsvorteil schenkungssteuerpflichtig wird. 

Konsequenzen und Gestaltungen

Wer zinslos ein Darlehen gewähren will, der kommt um die Schenkungssteuer nicht drum herum. Wer aber bereit ist einen Zins zu zahlen, der sollte darauf achten, gegenüber dem Finanzamt niedrigere Zinsen nachweisen zu können als diejenigen Zinsen, die im Gesetz stehen. Die Darlehensverträge können auch verschiedene Varianten der Zinszahlungen berücksichtigen, um so die Schenkungssteuer zu vermeiden.

 Darlehensverträge unter Angehörigen sollten immer genau geprüft sein, um zu verhindern, dass im Nachhinein die Finanzämter mit der Schenkungssteuer zuschlagen. Hier gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge!



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