Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen: So vermeiden Sie Strafen
- 3 Minuten Lesezeit
In Deutschland ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten. Für das Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.604 € für Einzelveranlagung, bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag.
Im Steuerrecht besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige unter bestimmten Bedingungen.
Bei hinterzogenen Steuern über 25.000 € kommen gestaffelte Strafzuschläge zum Tragen.
Krypto in der Steuererklärung vergessen oder trotz hoher Gewinne keine Steuererklärung eingereicht? Wie schützt man sich vor Geldstrafen oder Gefängnis?
Wenn man Einkünfte erzielt, die über dem Grundfreibetrag liegen, ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Ein Beispiel: Hat jemand, zum Beispiel als Student, nebenbei etwas getradet und im Jahr 2024 6.500 € Gewinn aus Spekulationen mit Kryptowährungen realisiert, hat aber sonst keine anderen Einkünfte, dann muss diese Person keine Steuererklärung einreichen und kann somit keine Steuern hinterziehen.
Sollte jemand Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, gelten weitere Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen – zum Beispiel geringfügiges Nebeneinkommen.
Es ist wichtig, kritisch zu prüfen, da zum Beispiel die Steuerklassen III/V oder der Bezug von Lohnersatzleistungen zu einer Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung führen können.
Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen – Kann man sich vor Strafe retten?
Im Steuerrecht gibt es den Grundsatz der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO). Demzufolge kann man unter bestimmten Umständen komplett straffrei die Vergangenheit bereinigen. Dies gilt nur unter folgenden Bedingungen:
- Die Verjährung ist eingetreten (das sollte ein Spezialist prüfen) oder
- Die Verjährung ist noch nicht eingetreten, aber a) die unrichtigen Angaben werden berichtigt oder unterlassene Angaben nachgeholt, und zwar in allen Jahren, die schon einzureichen waren (mindestens der letzten zehn Jahre, in denen Steuern hinterzogen wurden), und b) die Berichtigung ist vollständig (in vollem Umfang), und c) das Finanzamt hat noch nicht zu erkennen gegeben, dass es die Tat schon entdeckt hat oder durch Prüfungsmaßnahmen demnächst entdecken wird (Spezialist fragen!), und d) die hinterzogene Steuer beträgt weniger als 25.000 €, und e) es liegt kein besonders schwerer Fall vor (Bandenmäßigkeit, Wiederholungstäter).
Eine Besonderheit gilt bei Punkt d) = mehr als 25.000 € hinterzogen. In diesem Fall ist die Strafe kraft Gesetz durch einen Zuschlag auf die Steuer abgegolten und ist wie folgt gestaffelt:
- 25.001 € - 100.000 € = 10% Zuschlag auf die hinterzogene Steuer
- 100.001 € - 1.000.000 € = 15% Zuschlag auf die hinterzogene Steuer
- Über 1.000.000 € = 20% Zuschlag auf die hinterzogene Steuer
Wichtig ist: Die strafbefreiende Selbstanzeige gilt immer nur für die Person, die diese einreicht. D.h., Ehegatten sollten daran denken, dass beide Namen als Absender eingetragen werden.
Selbstanzeigen sollten nicht unterschätzt werden, da hohe Anforderungen an die Vollständigkeit gestellt werden und man als Laie die Tiefe dieser Vollständigkeit oft nicht überblickt, wodurch die Straffreiheit verspielt werden kann.
Beispiele zur Orientierung:
- Steuererklärung eingereicht, noch kein Bescheid ergangen und man hat aus Versehen Krypto vergessen und reicht es nach – wäre „versuchte Steuerhinterziehung“ und ist grundsätzlich strafbar, aber wenn es nur in diesem Jahr vergessen wurde, wird keine Strafe folgen. Ausnahme: Strafzuschlag bei Beträgen über 25.000 €.
- Steuererklärungen 2015-2021 eingereicht, Bescheide vorhanden, aber Krypto immer vergessen – unterm Strich wären Gewinne von 0,00 € über alle Jahre herausgekommen, aber in
2018 Gewinn 30.000 €
2019 Verlust 80.000 €
2020 Verlust 50.000 €
2021 Verlust 70.000 €
2022 Gewinn 170.000 €
Das Problem wäre, dass der Anleger sehr hohe Gewinne in 2017 und 2021 versteuern muss. Die Verluste sind mangels Änderungsvorschrift nicht nutzbar. Hat er nun Steuern hinterzogen? Leider ja, denn es wird auf die jeweiligen Jahre geschaut – damit liegt er über 25.000 € und muss gesetzliche Zuschläge zahlen.
- Steuererklärungen von 2017-2020 ohne Krypto eingereicht und 2021 ist noch offen. Es soll kein Steuerberater konsultiert werden und die Steuererklärung wird ohne Fristverlängerungsanträge im Mai 2023 eingereicht. Anleger vergisst dabei, die Einkünfte aus Krypto für 2017-2020 nachzuerklären. Hier wird der Anleger zum Wiederholungstäter und die Selbstanzeige wäre nicht mehr möglich. Zum Glück sind die meisten Strafverfolger hier großzügig und lassen die Straffreiheit zu.
Ich als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Expertin für Kryptorecht stehe Ihnen bei allen Fragen rund um Krypto und Kryptosteuerrecht zur Verfügung.
Artikel teilen: