Steuerhinterziehung beim Fahrtenbuch?

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Fahrtenbücher gibt es nicht nur als lästige Auflage in Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Auch wer beispielsweise einen Dienstwagen nutzt, ist gut damit beraten, ein Fahrtenbuch zu führen. Allerdings ist dabei Sorgfalt gefragt. Wenn Sie die Buchführung vernachlässigen, und die Kilometerzahl der letzten Fahrten gerne mal über den Daumen schätzen, kann es passieren, dass Sie sich plötzlich mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert sehen!

Im vorliegenden Rechtstipp erklären wir

  • Wie ein Fahrtenbuch funktioniert

  • Was bei der Fahrtenbuchführung zu beachten ist

  • Was passieren kann, wenn man sein Fahrtenbuch falsch führt

  • Welche Strafen drohen

  • Wie Sie sich im Falle einer Anzeige verhalten sollten


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Wie funktioniert ein Fahrtenbuch?

In einem Fahrtenbuch werden die Fahrten dokumentiert, die man mit einem bestimmten Fahrzeug zurück gelegt hat. Hierzu werden für jede Fahrt der Fahrer, sowie Abfahrtsort, Route und Ziel mit Datum notiert und der Kilometerstand vor und nach der Fahrt vermerkt.

Es gibt zwei gute Gründe, ein Fahrtenbuch zu führen:

1. Wenn man eine Verkehrsstraftat begangen hat, kann man gemäß § 31a StVZO zur Führung eines Fahrtenbuchs verdonnert werden. Der Zweck dieser "Fahrtenbuchauflage" liegt darin, im Falle weiterer Auffälligkeiten die Ermittlungen gegen Sie zu erleichtern.

2. Für Fahrten mit Dienstwagen, die man als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sowohl privat als auch für geschäftliche Zwecke nutzt, kann durch die Führung eines Fahrtenbuches einiges an Steuern gespart werden. Hierzu trennt man in der Buchführung private von beruflichen (steuerlich absetzbaren) Fahrten, und reicht das Fahrtenbuch mit der Steuererklärung beim Finanzamt ein. Die Alternative dazu ist die pauschale, sogenannte 1%-Regelung, die jedoch, gerade wenn man den Dienstwagen häufiger beruflich als privat nutzt, eine schlechte Lösung darstellt.

Ein Fahrtenbuch muss in jedem Fall chronologisch und ohne Unterbrechungen geführt werden. Einträge müssen also gewissenhaft zu Beginn und Ende jeder Fahrt gemacht werden, und dürfen nicht im Nachhinein nachgetragen werden. Neuerdings gibt es zur Erleichterung der Buchführung die Möglichkeit eines digitalen Fahrtenbuchs unter Nutzung des GPS. Dies wird allerdings nur anerkannt, wenn nachträgliche Änderungen im Programm nicht möglich sind.


Was ist bei der Fahrtenbuchführung zu beachten?

Ein Fahrtenbuch ist vom Grundgedanken her so konzipiert, dass es exakt geführt werden muss. Vor allem die genaue Route (inklusive Staus, Umleitungen, falsch genommenen Ausfahrten, etc) und der Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft müssen unbedingt präzise (sprich: in Echtzeit) eingetragen werden. Auf diese Art lassen sich - ganz legal – beachtliche Summen von Steuern sparen.

Folgendes darf hierbei nicht passieren:

  • Zu viele Fahrten: Als steuerlich absetzbare Dienstfahrten gelten nur die Fahrten an wirklich geleisteten Arbeitstagen. Das sind im Schnitt 220 Tage im Jahr. Darüber hinaus eingetragene Fahrten erregen den Argwohn der Finanzbehörden.

  • Zu viele Kilometer: Bei Dienstfahrten gerne mal Umwege zu nehmen, funktioniert nicht. Auch das Finanzamt hat Zugang zu Google Maps. Unnötig lange Strecken müssen begründet werden (z.B. mit einer Baustelle auf dem kürzeren Weg). Dass man auf der Heimfahrt noch zum Bäcker oder die Großmutter besuchen wollte, wird als Begründung hier nicht akzepiert. Solche, zusätzlich gefahrenen Kilometer zu Privatzwecken müssen für die Steuer herausgerechnet werden.

  • Abweichende AngabenWer kurze Dienststrecken beim Arbeitgeber angibt, kann Lohnsteuer sparen. Wer dann aber bei der Steuererklärung längere Strecken angibt, erregt damit umgehend Aufmerksamkeit. Hier wird direkt von absichtlichem Täuschungsversuch ausgegangen.


Was kann passieren, wenn man sein Fahrtenbuch falsch geführt hat?

Die Konsequenzen hängen stark davon ab, was für Fehler in der Buchführung vorliegen. Wenn es einige kleine Unregelmäßigkeiten gibt, etwa weil der Fahrer in der Buchführung hier und da geschlampt und Einträge nachgetragen hat, oder einen Umweg vergessen hat zu deklarieren, ist schlimmstenfalls mit einem Bußgeld von 100€ zu rechnen. Sind die Mängel gravierend, erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht an, und versteuert statt dessen nach der 1%-Regel. 

Wenn jedoch der leiseste Grund zu der Annahme besteht, dass Eintragungen im Fahrtenbuch vorsätzlich manipuliert wurden, wird dies als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ausgelegt und zur Anzeige gebracht. Für eine Anklage reichen zwar reine Formfehler nicht aus, solange die private Nutzung des Fahrzeuges aus den Angaben noch klar hervorgeht, aber das hält die Behörden nicht davon ab, es trotzdem von Zeit zu Zeit zu versuchen. In diesem Falle hilft nur eins: Sofort einen Anwalt einschalten.


Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?

Steuerhinterziehung wird gemäß § 370 AO mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Diese werden meist zur Bewährung ausgesetzt. Das Risiko, für ein schlecht geführtes Fahrtenbuch in den Knast zu gehen, ist also überschaubar. Allerdings können – neben den gegebenenfalls durch die Behörden geschätzten Steuern, die mit Zinsen zurückzuzahlen sind – die Geldstrafen ziemlich weh tun. Darüber hinaus kann man natürlich einige Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber bekommen, wenn man in den Verdacht gekommen ist, über die Dienstfahrten Steuern hinterzogen zu haben.


Wie soll ich mich im Falle einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung verhalten?

Wenn der Vorwurf der Steuerhinterziehung aufgrund eines mangelhaften Fahrtenbuches im Raum steht, ist es für eine Selbstanzeige zu spät, da diese nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn die Behörde noch nicht selbst ermittelt. Es helfen also, wenn Sie Post erhalten, in der Sie dann zumeist auch gleich zu einer Anhörung geladen werden, nur noch die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold! Versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen, oder sich zu erklären. Man ist nicht daran interessiert, ob Sie ein reines Gewissen haben, sondern nur daran, Ihnen Aussagen zu entlocken, die Sie weiter belasten. Nutzen Sie Ihr Recht auf Aussageverweigerung und erscheinen Sie zu keiner Anhörung.

2. Ab zum Anwalt! Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird hart bestraft. Andererseits kann ein Anwalt unter Umständen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe sofort als unrechtmäßig zurückweisen, sodass es zu gar keinem Verfahren kommt. Wenden Sie sich daher umgehend an einen Fachanwalt, der Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und die Vorwürfe prüfen kann.


Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und durch jahrelange bundesweite Praxis in Steuerstrafsachen erfahren.

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