Steuerhinterziehung – das müssen Sie wissen

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Im Zusammenhang mit aufgedeckten Steuerskandalen steht die Steuerhinterziehung immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit und die Politik ist stets bemüht, Steuerschlupflöcher zu schließen. Soweit die Definition der Steuerhinterziehung noch recht einfach klingt, sind die Detailfragen jedoch höchst komplex.

Die Steuerhinterziehung ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerhinterziehung begeht damit, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Die häufigsten Begehungsweisen der Steuerhinterziehung sind die Angabe falscher Tatsachen in der Steuererklärung (Variante 1) und die Nichtabgabe von Steuererklärungen (Variante 2) jeweils mit dem Ziel, die Steuerlast bewusst zu senken.

Beispiele für eine strafbare Steuerhinterziehung

Folgende Beispiele erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung:

  • Nichtabgabe oder nicht fristgerechte Abgabe einer Steuererklärung, soweit eine Pflicht zur Abgabe besteht
  • Erstellung einer falschen Gewinnermittlung durch Ansatz von Kosten der privaten Lebensführung als betrieblich veranlasste Kosten (z. B. private Bewirtungsrechnungen, Tankquittungen oder Hotelübernachtungen)
  • Bewusste Nichtberücksichtigung von Umsätzen und Einnahmen („Schwarze Kassen“ und manipulierte Kassen)
  • Berücksichtigung gefälschter Belege als Betriebskosten oder Werbungskosten
  • Verheimlichung von ausländischen Einkünften (z. B. ausländische Stiftung, ausländische Briefkastenfirma oder ausländischen Depot in einer Steueroase) oder Nebeneinkünften (z. B. private Wohnungsvermietung)
  • Nichtangabe von steuerpflichtigen Einnahmen aus Bitcoin und anderen Kryptowährungen
  • Falschangabe zum inländischen Wohnsitz, zu den Voraussetzungen des Splittingtarifes oder den Merkmalen der Alleinerziehung
  • Weglassung von steuerfreien jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkommen
  • Nichtangabe von steuerpflichtigen Schenkungen und Erbschaften
  • Abschluss von Scheingeschäften (z. B. Angabe einer Schenkung als Darlehen)
  • Beurkundung eines zu geringen Kaufpreises beim Kauf einer Immobilie (zur Einsparung der Grunderwerbsteuer)
  • Beteiligung an einem sogenannten „Umsatzsteuerkarussell“

Bereits diese unvollständige Auflistung von Beispielen zeigt, wie vielfältig die Begehungsweisen der Steuerhinterziehung sein können.

Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung

Unter besonderen Voraussetzungen liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor. Dies hat insbesondere Folgen für das Strafmaß und die Verjährung. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gem. § 370 Abs. 3 AO in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder
  5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

Besondere Bedeutung hat dabei die erste Fallvariante. Eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß liegt demnach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab einem Mindestbetrag von EUR 50.000 vor.

Strafmaß und Verdachtsmomente

Das Strafmaß einer Steuerhinterziehung sind Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren möglich.

Bedauerlicherweise geraten auch unbescholtene Steuerpflichtige recht schnell in das Visier der Finanzverwaltung und sehen sich dann dem Vorwurf des Steuerbetruges ausgesetzt. Dies passiert häufig im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, wenn diese zu einer hohen Nachzahlung führen oder wenn sich Geschäftspartner wegen einer Steuerhinterziehung strafbar machen und der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige an diesen Taten mitgewirkt hat.

Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Eine absolute Besonderheit im Bereich des Strafrechts ist die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Insoweit wird unter sehr engen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung nachträglich zu beseitigen. Dies setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Täter die bis dahin unentdeckte Steuerhinterziehung vollständig bei der zuständigen Finanzbehörde anmeldet und den entstandenen Steuerschaden begleicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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