Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung: Worin genau liegt der ​Unterschied?

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1. Einführung

Unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen kann der Staat steuerliche Verfehlungen sanktionieren. Während Steuerdelikte als kriminelle Handlungen gelten, werden steuerliche Ordnungswidrigkeiten als weniger schwerwiegende Vergehen betrachtet und fallen unter die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, nicht der Strafgerichte. Steuerhinterziehung (gemäß § 370 AO) ist ein Beispiel für ein Steuerdelikt. 

Wer eine Steuerhinterziehung begeht, tut dies mit krimineller Absicht, indem er die Finanzbehörden absichtlich über steuerrelevante Sachverhalte im Dunkeln lässt. Wenn jedoch die Absicht fehlt und der Täter lediglich "leichtfertig" handelt, wird dies als weniger schwerwiegend angesehen und unter § 378 AO als Ordnungswidrigkeit klassifiziert.


2. Der Kernwortlaut der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und der Steuerverkürzung (§ 378 AO)

§ 370 Abs. 1 AO:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt."

§ 378 Abs. 1 AO:

"Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend."


3. Das Verhältnis von Steuerhinterziehung zur Steuerverkürzung

Die beiden Paragrafen § 370 und § 378 AO in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Wenn der Vorsatz für eine Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden kann, könnte stattdessen eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Frage kommen (BGH, Urteil vom 13.01.1988 – 3 StR 450/87, NStZ 1988, 276).


4. Wesentliche Unterschiede zwischen einer Steuerhinterziehung und einer Steuerverkürzung

Die Unterscheidung zwischen Steuerdelikt und steuerlicher Ordnungswidrigkeit ist im Gesetzestext klar definiert:

  • § 370 AO spricht von Strafen, die nur von einem Strafgericht verhängt werden können, nicht von der Finanzbehörde.
  • § 378 AO bezieht sich auf Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von der Finanzbehörde geahndet werden.
  • Straftaten werden im Bundeszentralregister (gemäß § 4 BZRG) erfasst, während steuerliche Ordnungswidrigkeiten nicht erfasst werden (gemäß § 32 BZRG).
  • Straftaten müssen verfolgt werden (Legalitätsprinzip, § 152 StPO), während bei Ordnungswidrigkeiten den Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt wird (Opportunitätsprinzip, § 47 OWiG)."
  • § 370 Abs. 2 AO stellt den Versuch der Steuerhinterziehung unter Strafe und verweist auf §§ 22 ff. StGB.


5. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen und Verfahrensvorschriften

Steuerstrafrecht§ 369 bis § 376 AO
+ § 1 bis § 79 StGB
Steuerstrafverfahren§ 385 bis § 408 AO
+ StPO, GVG, JGG
Steuerordnungswidrigkeiten§ 377 bis § 384 AO
+ § 1 bis § 34 OWiG
Ordnungswidrigkeitsverfahren§ 409 bis § 412 AO
+ § 35 bis § 110 OWiG



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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