Steuerhinterziehung – Verfügungsberechtigung auch bei „Strohmann“

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 9.4.2013 - 1 StR 586/12 - die ständige Rechtsprechung zur Tätereigenschaft bei dem Delikt der Steuerhinterziehung bestätigt. Als Täter kommt demnach nicht nur der Steuerpflichtige in Betracht, sondern auch eine Person, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.2013):

„Der Senat teilt die Auffassung, dass es sich auch bei dem Unterlassungstatbestand des §370 Abs. 1 Nr.2 AO um ein Delikt handelt, das nicht nur vom Steuerpflichtigen und Personen, denen sonst in den Steuergesetzen steuerliche Erklärungspflichten auferlegt sind (vgl. §§ 34, 35 AO),

verwirklicht werden kann, sondern grundsätzlich von „Jedermann".

(1) Durch die offene Formulierung des Gesetzes „wer", die allen drei Tatvarianten der Steuerhinterziehung vorangestellt ist, enthält § 370 Abs. 1 AO die herkömmlich bei der Ausgestaltung von Allgemein-/Jedermannsdelikten verwendete Formulierung (vgl. Kuhlen in: Festschrift für Heike Jung, 2007, S.445, 457). Nach dem Gesetzeswortlaut erfolgt damit keine Beschränkung auf eine bestimmte Tätergruppe; einen Statusbegriff, wie er sonst häufig bei

der Beschreibung tauglicher Täter bei Sonderdelikten zu finden ist, enthält § 370 Abs.1Nr. 2 AO nicht..."

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Memmingen, welches in 1. Instanz entschieden hatte, hält der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an seiner Rechtsprechung fest, dass Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs.1 Nr.2 AO nur derjenige sein kann, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Diese Auslegung  gebiete der  Wortlaut dieser Strafnorm. Eine andere Auslegung wäre nach Ansicht der Bundesrichter eine Analogie zu Lasten des Betroffenen, die Art. 103 Abs. 2 GG verbiete.

Ein Mitunternehmer ist somit nach dem Urteil des Strafsenats vom 9.4.2013 nicht nach § 2 UStG verpflichtet, gemäß § 18 UStG die von den Einlieferern getätigten Umsätze anzumelden. Die Einlieferer sind als bedeutungslose „Nichtunternehmer" anzusehen.

Der Verfasser des Rechtstipps ist seit 2001 im Bereich der Verteidigung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten tätig. Er führt die Verteidigung soweit erforderlich in enger Abstimmung mit Steuerberatern und Finanzexperten. 


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