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Steuerhinterziehung - Wann liegt lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vor?

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Nach § 370 Abs. 2 AO ist bereits der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar. Nach § 22 StGB liegt ein strafbarer Versuch dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Solange noch keine Handlung unternommen oder unterlassen wurde, ist liegt somit noch kein Versuch vor.

Bei der Steuerhinterziehung kann man also sagen, dass wenn noch keine Steuergefährdung eingetreten ist, lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt. Dies bedeutet, dass noch keine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt, wenn man falsche Rechnungen erstellt oder falsche Bilanzen aufstellt, solange man noch keine Steuererklärung abgegeben hat. Dies gilt auch für den Fall, dass dies durch die Finanzbehörde aufgedeckt wird. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass durch diese Handlungen andere Straftaten wie die Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllt sein können.

Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn die falsche Steuererklärung, möglicherweise noch mit falschen Belegen, beim Finanzamt eingereicht wird. Zu diesem Zeitpunkt wird von einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat gesprochen.

Bei Fälligkeitssteuern, beispielsweise Lohnsteuern oder Umsatzsteuern, fällt zumeist das Versuchsstadium mit der Vollendung der Steuerhinterziehung zusammen. Denn bereits mit dem Ablauf der Erklärungsfrist ist der objektive Tatbestand erfüllt auch wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist.

Das Steuerstrafrecht ist eine komplizierte Materie und bedarf daher im Einzelfall der Beratung durch einen auf diesem Gebiet tätigen Strafverteidiger. Da es hier um die Frage strafbarer Versuch oder straflose Vorbereitungshandlung ankommt, ist die genaue Ermittlung des Zeitpunkts und die rechtlichen Einordnung durch einen im Steuerstrafrecht kundigen Rechtsanwalt wichtig.

Gerne können Sie für Ihre Vertretung auf Dienst unserer Kanzlei zurückgreifen. Wir vertreten Sie deutschlandweit auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts.


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