Steuerhinterziehung wegen des Onlinekaufs von Tabakwaren- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Egal ob Zigaretten, Shisha-Tabak oder E-Zigaretten-Liquids: Alle Produkte, die als Tabakprodukt gelten, sind gemäß § 1a TabStG steuerpflichtig. Der Verkauf sowie der Erwerb unversteuerter Tabakwaren gelten gemäß § 370 AO als Steuerhinterziehung und sind strafbar. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für das Steuerstrafrecht. In diesem Artikel erklärt er die grundlegenden Probleme und gibt Verhaltensratschläge  für Beschuldigte.

Wie funktioniert die Tabaksteuer?

Die Besteuerung von Tabakprodukten ist im Tabaksteuergesetz (TabStG) geregelt.

Die zu entrichtende Steuer beträgt (Stand 2024) 19 €/kg und ist bei Herstellung oder Einfuhr aus dem Ausland fällig. Dies erfolgt durch das verpflichtende Anbringen von Steuerbanderolen, die gemäß § 17 TabStG auf der Verpackung eines Tabakproduktes sichtbar sein müssen und den Preis des Produktes angeben. Diese Banderole muss auf allen Tabakprodukten angebracht sein, einschließlich Rauchmischungen, die größtenteils aus Aromastoffen bestehen, wie es bei vielen Shisha-Tabaken der Fall ist. Dementsprechend dürfen Tabakprodukte nur in verschlossener Verpackung verkauft werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 TabStG). Für Betreiber von Shisha-Bars bedeutet dies, dass die Ware als rauchfertige Köpfe angeboten werden kann, sofern diese nach Kaufpreis und nicht nach Kilopreis versteuert wird.

Auch Liquids für E-Zigaretten werden mit 16 Cent/ml (Stand 2024) besteuert.

Wie kann man sich durch Tabakbestellungen wegen Steuerhinterziehung strafbar machen?

Die Preise für Tabakprodukte steigen seit Jahren und haben Rekordhöhen erreicht. Auch E-Zigaretten-Liquids sind durch die Besteuerung deutlich teurer geworden. Onlinehändler versuchen häufig, die Steuer zu umgehen, indem sie Tabakwaren ohne Steuerbanderole verkaufen und die Produkte zum alten Preis anbieten. Bei E-Zigaretten-Liquids wird manchmal der Trick angewendet, sie als „Lebensmittelaromen“ oder „ätherische Öle“ zu deklarieren, um die Tabaksteuer zu umgehen.

Das Problem ist, dass der Käufer häufig nicht erkennt, dass die angebotenen Produkte unversteuert sind. Ein günstiger Preis lockt und man kauft zu – erst bei der Lieferung könnte auffallen, dass die für Tabakprodukte typische Steuerbanderole fehlt.

Doch dann ist es bereits zu spät. Wenn die Zollbehörden eine Bestellung abfangen oder durch die Aufdeckung eines illegalen Händlers Zugriff auf Kundendaten erhalten, droht sowohl dem Händler als auch dem Käufer eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

Was ist Tabaksteuerhinterziehung?

Der Steuerhinterziehung macht man sich gemäß § 370 AO schuldig, wenn man:

  • falsche oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden macht,

  • die Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

  • die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln pflichtwidrig unterlässt und dadurch Steuern verkürzt,

und sich dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere verschafft.

Dieser Tatbestand wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer im Falle der Tabaksteuer erfüllt. Entscheidend ist jedoch der Tatvorsatz:

  • Ein Käufer, der in gutem Glauben ein besonders günstiges Produkt erwirbt, denkt nicht daran, etwas Illegales zu tun. Er erfährt erst durch eine Anzeige, dass er gegen das Gesetz verstoßen hat.

  • Beim Händler, der Waren ohne Steuerzeichen verkauft, wird hingegen Vorsatz angenommen.

Vor Gericht ist es oft nicht einfach, zu beweisen, dass man keine böse Absicht hatte. Schließlich könnte das Argument kommen, dass man bei einem so günstigen Angebot sofort skeptisch werden müsste.

Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?

Gemäß § 370 AO drohen bei Steuerhinterziehung Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, wie bei gewerbsmäßiger Tatbegehung, sind sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich.

In der Regel werden jedoch Geldstrafen verhängt und Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Derartige Strafen können abgewendet werden, wenn die Verteidigung glaubhaft machen kann, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht erkannt hat. Im Falle falsch versteuerten Tabaks in Shisha-Bars wird dies oft als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat gewertet, was zu Bußgeldern führt.

Allerdings sind die nachzuzahlenden Steuern (mitsamt Zinsen und Säumniszuschlägen) in jedem Fall zu leisten, wobei die Steuerschuld bei unklarer Nachvollziehbarkeit großzügig geschätzt wird. Unversteuerte Tabakwaren werden zudem vernichtet. Betreibern von Shisha-Bars kann im Falle einer Verurteilung die Geschäftslizenz entzogen werden.

Was soll ich tun, wenn ich versehentlich Tabaksteuer hinterzogen habe?

Wenn Sie unwissentlich günstige Tabakwaren eingekauft haben und später feststellen, dass diese nicht ordnungsgemäß versteuert wurden, sollten Sie sich umgehend an das Finanzamt wenden und den Vorfall offen melden. Damit erstatten Sie gleichzeitig Anzeige gegen den kriminellen Händler und gegen sich selbst. Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann Straffreiheit bewirken, sofern die Behörden noch nicht von selbst auf den Fall aufmerksam geworden sind und kein Ermittlungsverfahren läuft. Natürlich müssen die Steuern nachgezahlt werden.

Um bei einer strafbefreienden Selbstanzeige keine Fehler zu machen, lohnt es sich, einen Anwalt zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne hierzu.

Was soll ich tun, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren läuft?

Wenn die Finanzbehörden von sich aus auf Ihren Fall aufmerksam geworden sind, wirkt eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend und ist in der Regel nicht empfehlenswert, da sie einem umfassenden Geständnis gleichkommt, das nicht zwingend strafmildernd wirkt.

Wenn Sie nach einer Anzeige zu einer Vernehmung geladen werden, laufen Sie Gefahr, sich selbst zu belasten und Ihre Chancen auf eine wirksame Verteidigung zu schmälern. Daher gilt:

  • Aussage verweigern: Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Eine Aussageverweigerung jedoch nicht. Sie sind nicht verpflichtet, zu einer polizeilichen Vorladung zu erscheinen oder sich zu äußern.

  • Anwalt einschalten: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht und überlassen Sie ihm die Kommunikation mit den Behörden. Ihr Anwalt wird als Erstes die Ermittlungsakte anfordern und die Beweislage prüfen. Im besten Fall kann das Verfahren eingestellt werden, bevor es vor Gericht geht. Sollte das nicht möglich sein, wird Ihr Anwalt auf Basis der Aktenlage Ihre Verteidigung planen und durchführen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Steuerstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Fast alle werden ohne einen Schuldspruch eingestellt. Auch auf die angedrohten hohen Nachzahlungen wird in diesen Fällen durch das Finanzamt verzichtet.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail  (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.

Foto(s): Andreas Junge

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