Steuerliche Behandlung von Nutzungsersatz der Bank bei Widerruf des Darlehensvertrags

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Im Rahmen des Widerrufs von Darlehensverträgen stellt sich regelmäßig die Frage, ob der sog. Nutzungsersatzanspruch der Bank dem Kapitalertragssteuer (auch Abgeltungssteuer genannt) sowie dem Solidaritätszuschlag unterliegt. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist derzeit uneinig. Der nachfolgende Beitrag stellt die bislang ergangenen Entscheidungen kurz dar und gibt eine Handlungsempfehlung für Betroffene.

Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 8.12.2020, 8 K 1516/18 , veröffentlicht am 11.3.2021).

Der Kläger finanzierte ab 2010 eine selbst genutzte Immobilie. Diesen Darlehensvertrag widerrief er 2016 unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Rückabwicklung des Darlehensvertrags behielt die Bank einen sog. Nutzungsersatz ein, von dem sie Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag abführte. Auch das Finanzamt unterwarf im Rahmen der Ermittlung der Einkommenssteuer den Nutzungsersatz der Kapitalertragssteuer. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und vertritt die Auffassung, es fehle vorliegend an einer Einkommenserzielungsabsicht. Nachdem der Einspruch erfolglos blieb, wurde gegen den Steuerbescheid Klage zum Finanzgericht erhoben.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg folgte der Ansicht des Klägers.  Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz stelle keinen Kapitalertrag dar, da es sich lediglich um eine interessengerechte Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses handele.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.1.2021, 2 K 1590/19

Im Unterschied zum Sachverhalt beim FG Baden-Württemberg schlossen der Darlehensnehmer und die Bank nach Widerruf des Darlehensvertrags einen Vergleich, in dem der Darlehensnehmer von der Bank noch einen Betrag in Höhe von 11.500 € erhielt. Die Bank sowie das zuständige Finanzamt unterwarfen den Vergleichsbetrag der Kapitalertragssteuer. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, es liege keine Einkünfteerzielungsabsicht vor. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Darlehensnehmer Klage. Er führte hierbei weiter aus, es handle sich um eine sog. Kompensationszahlung und nicht um eine Nutzungsentschädigung. Denn hätte die Bank die Nutzungsentschädigung zahlen müssen, wäre diese wesentlich höher ausgefallen wie der Vergleichsbetrag.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es verwies auf § 20 Abs.1 Nr.7 EStG, wonach Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen erfasst seien.  Es sei höchstrichterlich geklärt, dass bei der Beendigung eines Darlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen schuldet. Als Verzugszinsen wird widerlegbar vermutet, dass für die Nutzung ein Zinssatz von 5 % über dem Basiszins angenommen wird. 

Revision beim BFH anhängig - Betroffene sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen

 Das Verfahren ist beim BFH zur Revision anhängig, Az. beim BFH 8 K 1516/18. 

Betroffene sollten im Rahmen der Einkommenssteuer gegen die Behandlung als Kapitalerträge Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH unter Angabe des Aktenzeichens beantragen.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Er vertritt Darlehensnehmer bundesweit bei Widerruf von Darlehensverträgen, Vorfälligkeitsentschädigung und Bereitstellungszinsen. Gerne steht er Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs zur Verfügung.


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