Stiefeltern: Diese Rechte haben Stiefmutter und Stiefvater

  • 3 Minuten Lesezeit

Wer nach einer gescheiterten Ehe oder Beziehung einen „zweiten Versuch“ wagt und einen Partner mit Kindern heiratet, begibt sich oft in eine nicht ganz einfache Situation – auch rechtlich. Schnell stellen sich Fragen: Welche Rechte hat man als Stiefmutter oder Stiefvater? Wann kann der Ex oder die Ex mitmischen, wann geht es gar nicht ohne sein/ihr Einverständnis? 

Wann ist man Stiefmutter oder Stiefvater? 

Wer in einer Beziehung mit einem Partner ist, der Kinder aus einer früheren Beziehung hat, ist rechtlich gesehen nicht sofort Stiefvater oder Stiefmutter der Kinder des Partners. Erst wenn man einen neuen Partner heiratet hat und mit den Kindern des neuen Ehepartners nicht blutsverwandt ist, wird man Stiefvater oder Stiefmutter dieser Kinder. Bringt man selbst Kinder mit in die neue Ehe, gilt das umgekehrt natürlich genauso. Und damit ist schnell klar: Stiefeltern gibt es in Zeiten von immer mehr Patchwork-Familien so häufig wie nie zuvor. 

Leibliche Eltern: gemeinsames Sorgerecht § 1687 BGB 

Wenn man nach einer Hochzeit Stiefvater oder Stiefmutter ist, bedeutet das aber nicht, dass man in die Eltern-Rechte und Eltern-Pflichten des Ex-Partners eintritt. Als Stiefelternteil hat man ganz andere Rechte als der Ex-Partner und in den meisten Fällen teilen sich die leiblichen Eltern auch nach einer Trennung oder Scheidung das Sorgerecht (§ 1687 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Folge dieses gemeinsamen Sorgerechts ist, dass die leiblichen Eltern auch nach einer Scheidung und erneuten Heirat wichtige Entscheidungen für gemeinsame Kinder gemeinsam treffen müssen. Der andere leibliche Elternteil darf also in einigen Fällen nicht nur mitreden, sondern muss bei bestimmten Entscheidungen ausdrücklich zustimmen, z. B. wenn ein Umzug geplant ist, der eine größere räumliche Distanz schafft, oder wenn es um die Auswahl einer weiterführenden Schule geht. 

Kleines Sorgerecht der Stiefeltern 

Aber auch in dieser Situation sind Stiefeltern nicht rechtlos und haben im Alltag ein gewisses Mitspracherecht. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 1687b BGB, der Stiefeltern ein kleines Sorgerecht gibt. So können Stiefeltern vor allem Alltags-Entscheidungen für Stiefkinder treffen. Allerdings müssen die Patchwork-Familien-Eltern verheiratet sein, dürfen nicht getrennt leben und müssen die Kinder gemeinsam betreuen und erziehen.

Die Stiefelternvollmacht 

Soll der Stiefelternteil den leiblichen Elternteil auch bei wichtigen Entscheidungen für das Kind vertreten können, ist eine Stiefelternvollmacht sinnvoll. Damit kann der leibliche Elternteil seine eigenen Entscheidungsbefugnisse auf den Stiefelternteil übertragen. Diese Vollmacht gilt aber auch nur für wichtige Entscheidungen, bei denen der leibliche Elternteil den/die Ex nicht um Zustimmung bitten muss. Auch wenn Vollmachten grundsätzlich formfrei möglich sind: Die Stiefelternvollmacht schriftlich zu erteilen ist aus Beweisgründen besser. 

Frage des Einzelfalls 

Geht es um Rechte von Stiefeltern, kann man sagen: Alltagsentscheidungen dürfen Stiefeltern für Ihre Stiefkinder treffen, wenn sie in die Erziehung des Kindes tatsächlich mit eingebunden sind. Das wird vor allem bei kleinen Kindern der Fall sein. Und hier kann man auch nicht pauschal sagen, wo die Grenzen einer Alltagsentscheidung enden, was also gerade noch vom kleinen Sorgerecht umfasst ist und was nicht. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Und sobald es um grundlegendere Dinge geht, haben Stiefeltern keine echte rechtliche Handhabe, wenn sie nicht mit einer Stiefelternvollmacht ausgestattet sind.

Sie haben Fragen zum Thema Rechte als Stiefmutter oder Stiefvater? Sie würden Ihrem neuen Partner gerne eine Stiefeltern-Vollmacht erteilen, wissen aber nicht so recht wie? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch, per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontaktformular direkt unter diesem Beitrag.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus

Beiträge zum Thema