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Die Idee der Stiftung

Wenn sich jemand, mit Geld oder sonstigem Vermögen, langfristig für ein bestimmtes Vorhaben engagieren möchte, kann er eine Stiftung gründen. Die Stiftung wird dann Eigentümerin des Vermögens und verfolgt mit ihren Erträgen den Stifterwillen. Das alles wird in der Stiftungssatzung festgehalten. Die Ziele des Stifters werden nachhaltig, auch über seinen Tod hinaus, verfolgt, und das Kapital kann langfristig Erträge erzielen. Zum Bespiel erzielt angelegtes Vermögen Zinserträge, ein Grundstück erwirtschaftet durch Verpachtung Einnahmen. Diese Erträge dienen zur Erreichung des Ziels. Das Stiftungskapital an sich wird dabei grundsätzlich nicht angetastet.

Im Unterschied dazu wird bei einer Verbrauchsstiftung das Kapital selbst zur Zweckförderung verwendet. Mit dem Vermögen erlischt auch die Einrichtung. Bei einer Verbrauchsstiftung kann der Zweck schnell, aber nur kurzzeitig gefördert werden.

Mindestkapital

Eine eigene Stiftung zu gründen, lohnt sich meist erst bei einem hohen Eigenkapital. Fehlt es an ausreichend Vermögen, gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, sich mit seinem Vermögen in eine bereits bestehende Stiftung einzubringen.

Es gibt  kein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital. Allerdings wird für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung ein Mindestkapital zwischen 50.000 und 100.000 Euro empfohlen. Die Anerkennung durch die Behörde erfolgt nämlich nur, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Zwecks gesichert erscheint (§ 80 II BGB). Bei einem geringeren Vermögen kann aufgrund der Verwaltungskosten regelmäßig der Zweck nicht ausreichend gefördert werden.

Um bei geringerem Vermögen Verwaltungskosten zu sparen, kann man alternativ eine nicht rechtsfähige Treuhandstiftung gründen. Eine solche nutzt bestehende Strukturen anderer Organisationen, hat also keine eigene Verwaltung. Eine Treuhandstiftung unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht. Dadurch ist die Zweckförderung nach dem Tod des Stifters weniger gesichert als bei der rechtsfähigen Form.

Ein potentieller Stiftungsgründer sollte sich genau überlegen, welche Art von Stiftung seinen Vorstellungen am besten entspricht und auch in steuerrechtlicher Hinsicht am besten zu ihm passt.

Eine Steuerbegünstigung erfährt nur die gemeinnützige Form. Privatnützige Varianten werden in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften behandelt.

Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Allgemeinheit profitiert. Eine privatnützige Stiftung hingegen fördert einen abgegrenzten Kreis an Personen, etwa den langfristigen Zusammenhalt des Familienvermögens (Familienstiftung) oder eines Unternehmens (Unternehmensstiftung). Allgemeinnützigkeit liegt erst dann vor, wenn eine breite Öffentlichkeit die Förderung erhalten kann.

Stiftungen können rechtsfähig und nicht rechtsfähig sein. Die nicht rechtsfähige Stiftung wird auch Treuhandstiftung genannt. Die Rechtsfähigkeit ist aber keine Voraussetzung, um als gemeinnützig anerkannt zu sein.

Gründung einer rechtsfähigen Stiftung

Um eine rechtsfähige Stiftung zu errichten, müssen die Stifter ein Stiftungsgeschäft inklusive Satzung beschließen. Die Satzung regelt als Verfassung die interne Organisation. Das wichtigste Element ist der Zweck. Dieser muss besonders sorgfältig formuliert werden, da die Satzung nachträglich nur noch unter strengen Vorgaben unter Beteiligung der zuständigen Behörde geändert werden kann. Ist der Zweck zu eng formuliert, kann auf zukünftige Entwicklungen möglicherweise nicht reagiert werden; ist er zu weit formuliert, erfolgt möglicherweise keine Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, welche für die Gründung notwendig ist. Da eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse vorliegt, gibt es keine Mitglieder wie beispielsweise bei einem Verein. Zwingend zur Herstellung der Handlungsfähigkeit vorgeschrieben ist lediglich ein Vorstand. Dieser vertritt die Einrichtung im Außenverhältnis und leitet die Angelegenheiten im Innenverhältnis. Der Stifter spielt nach der Gründung nur noch eine untergeordnete Rolle; er kann jedoch Mitglied eines Organs sein.

Gründung einer Treuhandstiftung

Bei der Errichtung einer Treuhandstiftung schließt dagegen der Stifter mit dem Treuhänder (Träger) einen Vertrag ab und überträgt ihm das Stiftungsvermögen. Der Treuhänder übernimmt die Vertretung und Geschäftsführung.

Stiftung von Todes wegen

Neben der Gründung zu Lebzeiten, gibt es auch die Gründung einer Stiftung von Todes wegen, also meist durch Testament. Allerdings sprechen diverse rechtliche und steuerliche Gründe für eine Gründung bereits zu Lebzeiten.

Foto(s): Kanzlei Fathieh

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