Stillschweigender Maklervertrag bei Inserat im Internet oder Zeitung

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Der BGH hat sich vor Kurzem erstmals mit dem stillschweigenden Abschluss eines Maklervertrages im Internet auseinandergesetzt.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 62/11 vom 03.05.2012) lag der Fall eines Maklers zu Grunde, der in einem Internetportal eine Immobilie mit dem Hinweis „Provision 7,14 Prozent" angeboten hatte. Ein Kaufinteressent meldete sich auf dieses Angebot bei dem Makler und erhielt von einer Mitarbeiterin des Maklers Namen und Anschrift von Verkäufer und Objekt.

Nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages klagte der Makler seine Provision von 7,14 Prozent ein, die der Kaufinteressent nicht zahlen wollte. In der Vorinstanz wurde diese Klage abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht erkenntlich gewesen, dass der Makler seine Provision von dem Käufer verlangen wolle. Dieser hätte auch annehmen können, der Verkäufer zahle diese Provision.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Klage des Maklers stattgegeben. Nochmals hat er seine bisherige Rechtsprechung zusammengefasst: Derjenige, der sich an einem Makler wendet, der - ohne Hinweis auf zu zahlende Käuferprovision - mit Angeboten werbend in Zeitungen, Internet oder anderen Medien zu geschäftlichen Zwecken auftritt, erklärt noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung von Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zu Stande kommt (kein stillschweigendes Angebot).

Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Makler das Objekt in seiner Internet- oder Zeitungswerbung mit einem unmissverständlichen Hinweis auf eine im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision versieht. In diesem Fall stellt der Anruf des Kaufinteressenten bei dem werbenden Makler grundsätzlich ein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Maklervertrages dar, das der Makler durch die Mitteilung der Objektanschrift und des Verkäufers annimmt. Der Makler hat dann bereits alles Erforderliche getan, um die Nachweisprovision zu verdienen. Wenn der Kaufinteressent dann, ohne den Makler weiter in Anspruch zu nehmen, das Objekt erwirbt, schuldet er die Maklerprovision in der Höhe, die in dem Internetauftritt bzw. der Zeitungsannonce mitgeteilt worden war. Will der Kaufinteressenten diese Rechtsfolge vermeiden, muss er ausdrücklich vor Inanspruchnahme der Maklerdienste (vor Herausgabe der Objektadresse) deutlich machen, dass er eine solche Willenserklärung nicht abgeben will. Der Makler wird dann aber häufig nicht bereit sein, ohne eine schriftliche Provisionsvereinbarung die Objektadresse am Telefon mitzuteilen.

Der BGH hat auch nicht beanstandet, dass in den vorliegenden Fall das Internetinserat nicht ausdrücklich von der zu zahlenden Käuferprovision sprach sondern lediglich von „Provision". Auch hierin sah der BGH einen unmissverständlichen Hinweis auf die zu zahlende Käuferprovision, weil nicht ersichtlich war, welchen Grund der Makler haben sollte, einem Kaufinteressenten die Verkäuferprovision mitzuteilen.


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