Maklervertrag für Versicherungen richtig abschließen und kündigen
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Maklervertrag für Versicherungen: Vorteile
Wer sich nicht selbst um seine Versicherungsangelegenheiten kümmern möchte, hat die Möglichkeit, einen Versicherungsmakler damit zu beauftragen. Gründe, einen Versicherungsmakler zu beauftragen und deshalb einen Maklervertrag abzuschließen, können sein:
Sie haben einen festen Ansprechpartner bei allen Belangen rund um Ihre Versicherungen.
Ein Makler wird kundenseitig beauftragt, das heißt, er arbeitet in Ihrem Interesse, nicht im Auftrag der Versicherungsgesellschaft.
Er ist nicht an einen Versicherer und dessen Produkte gebunden.
Er hat die Pflicht, den optimalen Versicherungsschutz für Sie zu wählen (§ 60 VVG).
Der Versicherungsmakler kümmert sich um die Bewertung von Versicherungsschutz, Risiken, die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen und die Assistenz im Schadensfall.
Sie können den Maklervertrag jederzeit kündigen.
Was macht ein Versicherungsmakler?
Versicherungsmakler vermitteln oder schließen gewerbsmäßig Versicherungsverträge für ihre Kunden ab. Es handelt sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34d Gewerbeordnung. Das heißt, wer als Versicherungsmakler tätig werden will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Versicherungsmakler werden – im Gegensatz zu Versicherungsvertretern – nicht von den Versicherungen beauftragt (§ 59 Versicherungsvertragsgesetz).
Ein Versicherungsvertreter, der stets im Auftrag einer Versicherung handelt, darf gegenüber Kunden nicht den Anschein erwecken, er sei Versicherungsmakler und lediglich im Auftrag des Kunden tätig (§ 59 Abs. 3 S. 2 VVG). Hat er seinen Status nicht ausreichend offengelegt, muss er für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstanden sind, genauso haften wie ein Versicherungsmakler.
Was ist ein Maklervertrag für Versicherungen?
Versicherungsmakler haben den Auftrag, den vom Auftraggeber gewünschten und für ihn passenden Versicherungsschutz aus dem Marktangebot zu ermitteln. Daneben kümmert er sich um die Betreuung der bestehenden Versicherungen, was auch die Anpassung des Versicherungsschutzes an geänderte Risiken beinhaltet.
Die Grundlage der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ist der Maklervertrag. Es handelt sich dabei um eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Makler und seinem Kunden, die die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Den Versicherten trifft insbesondere eine Mitwirkungspflicht: Er muss unter anderem wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Lebenssituation und bereits bestehenden Versicherungsverhältnissen machen. Änderungen seiner Lebenssituation hat er dem Versicherungsmakler unverzüglich und vollständig mitzuteilen (Anzeigepflicht).
Sie haben Fragen zum Maklervertrag oder Probleme mit Ihrem beauftragten Versicherungsmakler? Finden Sie auf anwalt.de jetzt den passenden Anwalt für Maklerrecht und nehmen Sie mit einem Klick Kontakt zu ihm auf!
Maklervertrag und Maklervollmacht
Die Maklervollmacht ist Bestandteil des Maklervertrags, denn wer einen Maklervertrag abschließt, wird in den meisten Fällen auch eine Maklervollmacht erteilen: Sie erlaubt es dem Makler, nach vorheriger Absprache
seinen Kunden umfänglich gegenüber den jeweiligen Versicherern zu vertreten
Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen
Leistungsansprüche bei den Versicherungen geltend zu machen
bei der Abwicklung von Schadensfällen zu unterstützen
Der Versicherungsmakler hat gegenüber seinem Kunden gesteigerte Beratungs- und Informationspflichten, sodass er nötige Schritte bei der Verwaltung der Versicherungen in der Regel nur nach Rücksprache mit dem Kunden durchführt. Die erteilte Vollmacht ist zeitlich nicht befristet und kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.
Sie haben Fragen zu den Inhalten einer Maklervollmacht oder möchten eine erteilte Vollmacht überprüfen lassen? Ein Anwalt für Maklerrecht hilft Ihnen hier und bei weiteren Fragen zum Maklervertrag weiter.
Inhalte des Maklervertrags für Versicherungen
Kontaktdaten des Auftragnehmers und Auftraggebers
Auflistung der bestehenden Versicherungen, die betreut werden sollen
Aufgaben und Befugnisse des Maklers
Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Courtagevereinbarung bzw. Vergütung
Datenschutzerklärung
Belehrung über Rechte
Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) hat in einem Punktekatalog Inhalte aufgelistet, die ein Maklervertrag enthalten sollte. Der Punktekatalog ist allerdings nicht rechtsverbindlich.
Was kostet ein Maklervertrag?
Bei der Beauftragung eines Versicherungsmaklers und beim Abschluss eines Maklervertrags fallen für den Versicherten in der Regel keine Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers an. Der Makler erhält stattdessen von der Versicherungsgesellschaft, mit der er im Auftrag seines Kunden einen Versicherungsvertrag abschließt, eine Vergütung, die sogenannte Courtage. Der Versicherte ist lediglich verpflichtet, die Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu bezahlen. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine Honorarvereinbarung im Maklervertrag enthalten sein.
Maklervertrag für Versicherungen kündigen
Nach § 627 BGB dürfen beide Parteien den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, sofern der Vertrag keine andere Kündigungsfrist enthält. Danach muss für eine vorzeitige Kündigung kein wichtiger Grund vorliegen.
Wichtig: Voraussetzung für die fristlose Kündigung des Versicherungsmaklervertrags ist jedoch, dass diese nicht zur Unzeit erfolgt, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Zur Unzeit bedeutet, dass ein Kunde nicht anderweitig einen Versicherungsmakler findet, der die Betreuung übernehmen kann.
Der Makler kündigt zum Beispiel zur Unzeit, wenn beim Versicherten gerade eine aufwendige Schadensregulierung erfolgen muss. Entscheidend für eine eventuelle Schadensersatzpflicht des Maklers ist dann, dass kein wichtiger Kündigungsgrund besteht.
Enthält der Maklervertrag eine von § 627 BGB abweichende Kündigungsfrist, ist der Makler an diese auch gebunden. Möchte der Versicherte den Vertrag kündigen, gilt die genannte Kündigungsfrist für ihn dagegen nur, falls eine gesonderte individuelle Vereinbarung bezüglich der Kündigungsfrist zwischen Makler und Versichertem getroffen wurde. An eine in einem Standardvertragsformular vorab enthaltene Kündigungsfrist ist der Versicherte im Hinblick auf eine Kündigung nicht gebunden, denn diese stellt eine unwirksame AGB dar, mit der nicht von der gesetzlichen Regelung des § 627 BGB abgewichen werden kann.
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(THH)
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