Gesetzesänderungen im Oktober 2016: Verschärfte AGB-Vorschriften, Anspruch auf Medikationsplan und mehr
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Ab Oktober lassen sich Vertragspartner mittels AGB nicht mehr so leicht auf eine bestimmte Form festnageln. Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf einen Medikationsplan. Weitere Änderungen betreffen die Wassernutzung und Vereinfachungen beim Gewerblichen Rechtsschutz mit Blick auf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).
AGB dürfen bestimmte Form nur noch eingeschränkt verlangen
Ab Oktober gelten strengere Regeln für Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen – besser bekannt als AGB. AGB sind dabei alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Im normalen Sprachgebrauch werden AGB auch als „das Kleingedruckte“ bezeichnet. AGB-Klauseln finden sich in allen möglichen Arten von Verträgen wie Darlehensverträgen, Kaufverträgen und Mietverträgen.
Ab Oktober verhindert der geänderte § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das AGB eine strengere Formen für die Abgabe von Anzeigen und Erklärungen gegenüber ihrem Verwender oder einem Dritten verlangen. In einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist – z. B. Grundstückskaufverträge oder Erbverträge – darf per AGB maximal die Schriftform verlangt werden. Die Schriftform verlangt eine eigenhändige oder notariell beglaubigte Unterschrift, sonst ist die Erklärung unwirksam.
In anderen Verträgen dürfen AGB dagegen maximal nur noch die Textform verlangen. Die Textform verlangt nur eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Der Textform genügen daher neben Erklärungen auf Papier beispielsweise auch E-Mails, Faxe oder SMS.
Folgen hat das vor allem für Arbeitsverträge. Diese enthalten häufig Ausschlussklauseln. Diese sehen nach der Beendigung des Arbeitsvertrags vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer offene Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist in Schriftform geltend machen. Diese können etwa ausstehenden Lohn betreffen. Arbeitgeber sollten daher ab Oktober abgeschlossene Arbeitsverträge vorher rechtzeitig anpassen. Abgesehen davon droht auch bei der geschäftlichen Verwendung von AGB das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Insbesondere Händler sollten ihre AGB daher überprüfen, ob diese nicht eine ab Oktober nicht mehr erlaubte Form für die Abgabe von Erklärungen verlangen.
Anspruch auf Medikationsplan soll Einnahme erleichtern
Patienten haben künftig Anspruch auf einen Medikationsplan sowie dessen Aktualisierung. Voraussetzung ist die Einnahme von mehr als drei verordneten Medikamenten über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen. Der Medikationsplan soll helfen, dass Betroffene den Überblick bei der Einnahme behalten. Den Plan erstellt der Hausarzt, ansonsten der Facharzt. Ein Apotheker darf ihn ggf. aktualisieren. Er enthält u. a. Angaben zu Dosierung, Wirkstoff, Stärke, Form (z. B. Tablette), Einnahmehinweis und -grund wie z. B. Bluthochdruck. Aufgeführt werden dabei verschreibungspflichtige wie frei verkäufliche Medikamente. Der Medikationsplan ist zunächst nur in Papier zu erteilen. Ab 2018 kann ihn auch die elektronische Gesundheitskarte enthalten, vorausgesetzt der Patient stimmt dem zu.
Kostendeckung bei der Wassernutzung
Ab 18. Oktober gelten neue Regeln für die Wassernutzung. Grund ist die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG). Sie hat zum Ziel, Gewässer besser zu schützen nachhaltiger zu bewirtschaften. Wesentlich dafür ist laut EU die Herstellung einer kostendeckenden Wasserversorgung. Wer Wasser nutzt, soll angemessen zur Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen beitragen. Die Vorgaben von EU-Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wurden daher das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) geändert.
Das WHG beinhaltet künftig, was unter Wasserdienstleistungen, Wassernutzungen zu verstehen ist und regelt Grundsätze für deren Kosten. Als Wasserdienstleistung gilt danach die Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer sowie die Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit signifikanten Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers. Zur Kostendeckung ist auf angemessene Anreize zur effizienten Wassernutzung, Verursacherprinzip und Umweltkosten zu achten. Bei der Abwasserbehandlung soll zudem die beste verfügbare Technik zum Einsatz kommen. Insofern will das geänderte Abwasserabgabengesetz (AbwAG) dafür sorgen, dass es dabei zu keinen Nachteilen bei der Berechnung der Abwasserabgaben kommt.
Vereinfachungen beim Gewerblichen Rechtsschutz
Das Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes soll die Abläufe im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vereinfachen und beschleunigen. Vieles davon ist bereits seit Juli in Kraft, wie das neu geregelte Designnichtigkeitsverfahren, das es seit 2014 gibt. Ab Oktober sehen das Patentgesetz und Markengesetz Regeln für die elektronische Zustellung vor. Beschlüsse in Patent-, Gebrauchsmuster- und Markensachen gibt es außerdem von Amts wegen nur noch in Abschrift. Wer eine Ausfertigung will, muss diese beantragen.
(GUE)
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