Stolperfallen bei der Vereinbarung und beim Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

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Vereinbarungen zum Unterhalt, solange die Ehe besteht, sind genauso wie Kindesunterhaltsvereinbarungen grundsätzlich unwirksam.

Eheleute können jedoch im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit Vereinbarungen für den nachehelichen Unterhalt treffen. Dies schließt auch die Vereinbarung über einen möglichen nachehelichen Unterhaltsverzicht ein.

Bei einer kinderlosen Ehe von zwei Personen, die beide arbeitsfähig sind, wäre es auch sinnvoll, eine solche Vereinbarung gleich noch im Liebesrausch vor der Heirat zu treffen, weil dann hinterher nicht einer von beiden den anderen „ausnehmen” und enttäuschen kann.

Bislang war es so, dass eine solche Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt keiner bestimmten Form bedurfte; d. h. die Ehegatten konnten untereinander selbst auf einem Schmierzettel, den sie beide unterschrieben haben, die Vereinbarung zu Papier bringen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts wurden neue Formvorschriften geregelt:

Vereinbarungen unter Eheleuten über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Ein gerichtlicher Vergleich ersetzt diese Formvorschrift nur dann, wenn der Vergleich vor einem Familiengericht in einem Verfahren zu einer Ehesache geschlossen wurde. (1585c BGB)

Da auch manch ein Rechtsanwalt diese Änderungen im Familienrecht möglicherweise nicht mitbekommen hat, empfiehlt es sich, alle entsprechenden Vereinbarungen sorgfältig auf die Frage der Erfüllung der Beurkundungspflicht hin zu überprüfen.

Lediglich eine Vereinbarung nach Scheidung der Ehe über den nachehelichen Unterhalt ist nicht mehr formbedürftig.


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