Strafbarkeit bei Fahrt mit E-Scooter

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer einen Elektroroller fährt, kann sich beispielsweise wegen Trunkenheit oder Fahren ohne Fahrerlaubnis (bei bestimmten E-Sootern) strafbar machen. Die Frage der Kraftfahrzeugeigenschaft und des Grenzwerts der absoluten Fahruntüchtigkeit wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen. 

Eine Verurteilung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG setzt nach Beschluss des BGH vom 02.03.2021 (BGH 4 StR 366/20) im Hinblick auf die Kraftfahrzeugeigenschaft und Fahrerlaubnispflichtigkeit eines Elektrorollers - hier: „Elektroroller Sunny-E-Bike“ - entsprechende Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit voraus, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt.

Gleiches gilt nach Feststellung des 4. Strafsenats bei der Verurteilung gem. § 316 Abs. 1 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 StGB bezüglich der fahrzeugtechnischen Einordnung, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht zu Recht den für absolute Fahruntüchtigkeit entwickelten BAK-Grenzwert von 1,1 ‰ seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat.

Keine Sicherungseinziehung

Die Sicherungseinziehung erlaubt es, Gegenstände, die einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören, einzuziehen, wenn die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden ( § 74 Abs. 1 StGB sowie Tatobjekte nach § 74 Abs. 2 StGB).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2021 die Einzihung durch das Urteil des  des Landgerichts bezüglich des im Eigentum der Einziehungsbeteiligten stehenden Fahrzeugs BMW X3, Farbe schwarz, amtliches Kennzeichen (FIN: ), vorbehalten hat, aufgehoben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der (vorbehaltenen) Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 Alt. 3 Nr. 2 StGB, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht festgestellt sind. 

Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen konnte in vielen Verfahren mit E-Scootern ein Fahrverbot oder in Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis abwenden. 

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema