Strafbarkeit durch Handel bei eBay?

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Ein Mandant kam vor kurzem voll Sorge in meine Kanzlei und berichtete davon, er verkaufe seit einigen Jahren über eBay Kleinanzeigen Hausrat, Fahrräder, und gemischte Waren aller Art. Weder hatte er die Gewinne bei seiner Einkommensteuererklärung angegeben noch Umsatzsteuer abgeführt. Nun fürchtete er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht zu haben. Ein Gewerbe hatte er auch nicht angemeldet.

Dieser Fall ist typisch für viele Fälle dieser Art. Wie bei meinem Mandanten auch wird der Handel mit einzelnen Gegenständen begonnen, vielleicht aus einem Erbe oder einer Haushaltsauflösung. In der Folge werden dann immer wieder Gegenstände hinzugekauft und veräußert. Es entsteht schleichend ein größerer Umsatz. Über die steuerlichen Folgen wird zunächst nicht nachgedacht. Doch welche Folgen hat das?

Folgen bei der Einkommensteuer

Die Gewinne aus dem Handel bei eBay stellen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird. Kritisch ist in diesen Fällen typischerweise die Absicht, Gewinn zu erzielen. In den meisten Fällen beginnen die Leute mit der Veräußerung privat erworbener Gegenstände, vielleicht haben sie auch einen Haushalt aufgelöst oder etwas geerbt.

In der Regel liegt dann noch keine Absicht, Gewinn zu erzielen, vor. Etwas anderes gilt dann, wenn Gegenstände hinzugekauft werden, um sie mit Ertrag wieder zu verkaufen. Dann ist regelmäßig von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Die Tätigkeit hat das typische Gepräge eines Handels angenommen.

Die so erzielten Gewinne sind bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Je nachdem in welchem Umfang der Handel bei eBay betrieben wird kann es sein, dass die spezifischen Schwellenwerte für bilanzierende Unternehmer überschritten werden. Dann muss der Gewinn mittels einer Bilanz ermittelt werden und kann nicht mehr durch Einnahmeüberschussrechnung berechnet werden. Abhängig von der Gewinnermittlungsart gelten auch unterschiedliche Pflichten in Bezug auf die Aufzeichnung der Warenbewegung.

Folgen bei der Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer kommt es ähnlich wie bei der Einkommensteuer auf eine selbstständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an, aus der nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Anders als bei der Einkommensteuer ist eine Absicht, Gewinn zu erzielen, jedoch nicht erforderlich. Das führt dazu, dass schon Unternehmer ist, wer regelmäßig nachhaltig Waren bei eBay bzw. eBay Kleinanzeigen verkauft.

Überschreitet der Händler (Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn) die Grenze des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatz von 22.000 € jährlich), so hat er Umsatzsteuer abzuführen. Dann kann er allerdings auch entsprechend Vorsteuer geltend machen.

Bei der Umsatzsteuer ist regelmäßig auch an die sogenannte Differenzbesteuerung zu denken, die beim Handel mit gebrauchten Waren in Betracht kommt. Dies mindert regelmäßig die Belastung mit Umsatzsteuer, sodass günstigere Preise am Markt angeboten werden können.

Strafrechtliche Folgen

Erzielt der Unternehmer durch den Handel bei eBay Einkommen steuerlich relevante Gewinne, hat er diese zu erklären. Tut er dies nicht, macht er sich gegebenenfalls strafbar, weil er die auf die Gewinne entfallende Einkommensteuer gar nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig zahlt.

Dasselbe gilt, wenn die Umsätze die Grenze für die Kleinunternehmerregelung überschreiten. Die Strafbarkeit ergibt sich dann daraus, dass die abzuführende Umsatzsteuer nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt wird. In beiden Fällen kann die Steuerhinterziehung bestraft werden.

Die fehlenden Steuererklärung können auch später noch abgegeben werden. Dies hat jedoch nur dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn die besonderen Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige eingehalten werden. Daneben ist immer daran zu denken, dass wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung Verspätungszuschläge und Zinsen festgesetzt werden.

Im Übrigen stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein solches Gewerbe nicht bei dem entsprechend zuständigen Amt angemeldet wird. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Gerne berate ich im Einzelfall zu den steuerlichen Folgen einer beabsichtigten Tätigkeit oder zu den Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige.



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