Strafmilderungserwägungen bei Straftaten nach dem BtMG

  • 2 Minuten Lesezeit

In der Praxis gibt es Fälle, bei denen der Rechtsanwalt sich für einen Freispruch stark machen und diesen im Rahmen seines Plädoyers beantragen wird. Ebenso gibt es aber Fälle, bei denen das Ziel der Strafverteidigung eine möglichst geringe bzw. moderate Verurteilung ist. In diesen Fällen spricht man von der sog. „Strafmaßverteidigung“ oder „Strafzumessungsverteidigung“. Insbesondere dann, wenn die Beweislage erdrückend ist und ein Freispruch sowie die Einstellung des Verfahrens ausgeschlossen sind, wird der Rechtsanwalt seinem Mandanten oftmals dazu raten, „Schadensbegrenzung“ zu betreiben. 

Bei Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) könnte eine solche Situation dann vorliegen, wenn der Mandant im Rahmen einer Polizeikontrolle oder im Rahmen einer rechtmäßigen Hausdurchsuchung mit Betäubungsmittel erwischt wurde, zumal dann zumindest der Verdacht des Besitzes von Betäubungsmittel im Raum steht. 

Dann besteht die Aufgabe des Strafverteidigers oftmals darin, sämtliche positiven Aspekte herauszuarbeiten und diese dem Gericht vorzutragen, um so eine möglichst geringe Verurteilung zu erreichen. Positive Aspekte können sich zum einen aus den Betäubungsmittel ergeben, zum anderen aber auch aus der Person des Täters sowie seinem Nachtatverhalten. 

Strafmilderungserwägungen im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln

Argumente, die im Rahmen einer Strafmaßverteidigung durch den Anwalt vorgebracht werden können, sind u. a.:

  • die Menge der Betäubungsmittel: eine kleine Betäubungsmittelmenge wird sich stets positiv auswirken
  • die Qualität der Betäubungsmittel: sowohl der Wirkstoffgehalt als auch die Reinheit der Betäubungsmittel ist für die Strafzumessung von entscheidender Bedeutung. Betäubungsmittelgemische von schlechter Qualität weisen in der Regel eine geringere Gefährlichkeit aus
  • die Sicherstellung der Betäubungsmittel: werden die Betäubungsmittel sichergestellt, hat dies zur Folge, dass eine Gefährdung von weiteren Drogenkonsumenten ausgeschlossen ist

Strafmilderungserwägungen im Zusammenhang mit der Person des Täters

Im Rahmen der Strafmaßverteidigung wird auch das Verhalten des Täters nach der Tat von erheblicher Bedeutung sein. So können Geständnis und Therapiebereitschaft oftmals die ausschlaggebenden Punkte für eine Bewährung sein.  Darüber hinaus bietet das Gesetz mit dem § 31 BtMG („Kronzeugenregelung“) weitere Strafmilderungsgründe, wobei der Mandant diesbezüglich über die Voraussetzungen sowie über die Folgen dieser Vorschrift von seinem Rechtsanwalt aufgeklärt werden sollte. 

Sollte der Mandant bis dato polizeilich noch nicht in Erscheinung getreten sein, muss dies ebenso erwähnt und vonseiten des Gerichts berücksichtigt werden. 

In jedem Fall ist es ratsam, möglichst früh einen Rechtsanwalt so kontaktieren, da bei Vorliegen positiver Aspekte bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Greithaner

Beiträge zum Thema