Strafrechtliche Haftung des sog. „Strohmann“-Geschäftsführers nach § 266a StGB

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In der Praxis des täglichen Wirtschaftslebens trifft man hin und wieder auf die Konstellation, dass tatsächlich eine andere Person das Unternehmen leitet als die Person, welche sich aus dem Handelsregister oder Dokumenten ergibt.

Diese Person übt die Organstellung nur pro forma aus und wird gemeinhin als „Strohmann“-Geschäftsführer oder Geschäftsführerin bezeichnet.

Strafrechtlich stellt sich für den „Strohmann“-Geschäftsführer die Frage, ob er zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er im Unternehmen keinen oder nur sehr geringen Einfluss ausüben kann. Zu denken ist dabei beispielsweise an die Ehefrau oder ein erwachsenes Kind des ursprünglichen Unternehmensgründers. Kann der pro-forma-Geschäftsführer, dem die Entscheidungen für das Unternehmen von Dritten diktiert werden, in gleicher Weise zur Verantwortung gezogen werden wie der „echte“ bzw. faktische Geschäftsführer?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des pro-forma-Geschäftsführers hinsichtlich zum Tatvorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) mit Beschluss vom 13.10.2016 (Az.: 3 StR 352/16) eindeutig bejaht.

Der Bundesgerichtshof spricht sich in dieser Entscheidung ausdrücklich für die Strafbarkeit des im Innenverhältnis machtlosen „Strohmann“-Geschäftsführers aus.

Es komme, so der Bundesgerichtshof, allein auf die formal wirksame Bestellung nach dem Gesetz und den damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten an. Irrelevant sei, ob der „Strohmann“-Geschäftsführer innerhalb des Unternehmens tatsächlich Einfluss ausübt. Denn auch dem pro-forma-Geschäftsführer sei die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht unmöglich. Denn selbst wenn seine tatsächlichen Kompetenzen hinter den rechtlichen zurückstünden und er sich allein nicht durchsetzen kann, müsse er rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen und so seinen Einfluss gerichtlich durchsetzen oder aber sein Amt als Geschäftsführer niederlegen.

Gerne helfe ich Ihnen weiter, wenn Sie Fragen zum pro-forma-Geschäftsführer, faktischen Geschäftsführer oder Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen haben.

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