Strafrechtlicher Vorwurf nach Fußballspiel, Sportveranstaltung

  • 7 Minuten Lesezeit

Nicht selten bringen Sportveranstaltungen wie Fußballspiele nicht nur eine gute Zeit mit sich, sondern enden schlimmstenfalls mit einem Brief der Polizei oder der Staatsanwaltschaft und dem Status als Beschuldigter in einem Strafverfahren.


Das Aufeinandertreffen rivalisierender Fananhänger birgt ein besonderes Eskalationspotential.  Hinzu kommen vielfach der erhöhte Konsum von Alkohol und die überkochenden Emotionen. Der Frust über eine Niederlage wird dann am gegnerischen Fan ausgelassen, die Wut über eine Fehlentscheidung des Schiedsrichters am Sicherheitspersonal und der Stadionsitz fällt der Freude über ein erzieltes Tor zum Opfer. 

Daneben werden regelmäßig auch Taschendiebstähle und Sachbeschädigungen begangen. 


Im Zusammenhang mit Veranstaltungen beginnen die strafbaren Handlungen oftmals schon bei der Anreise und dauern auch nach der Beendigung noch an. 

Auch die Zielrichtung ist unbegrenzt, sodass sich die Taten gleichermaßen gegen Personen und Sachen richten und verschiedenster Natur sind. 


Vorwurf Körperverletzung nach gewaltsamen Auseinandersetzungen beim Fußballspiel

Zwischen gegnerischen Fans kommt es oftmals zu gewaltsamen Ausschreitungen, aber auch innerhalb der gleichen Team-Zugehörigkeit tauchen strafbare Körperverletzungshandlungen auf. 

Von der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) durch Anrempeln auf der Stadiontribüne, wodurch das Opfer stürzt und sich Verletzungen zuzieht. Über die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), wobei Messer oder Springerstiefel zur Verletzung eingesetzt werden oder mehrere Personen gemeinschaftlich vorgehen. Auch die Becher aus Hartplastik können unter Umständen einen strafrechtlichen Vorwurf wegen gefährlicher Körperverletzung begründen, wenn sie auf andere Menschen geworfen werden. 

Bis hin zur schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), bei welcher das Opfer schwerwiegende Folgen erleidet, wie beispielsweise den Verlust bestimmter Körperglieder oder -funktionen. 


Im Zusammenhang mit den gewaltsamen Ausschreitungen kommt teils auch der strafrechtliche Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 Abs. 1 StGB in Betracht. 

Eine Schlägerei ist eine körperliche Auseinandersetzung von mindestens drei mitwirkenden Personen. Erfasst ist aber auch der Fall, dass mindestens zwei Personen eine weitere Person angreifen. Auch eine passive Teilnahme kann eine Strafe wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach sich ziehen. Diese Auseinandersetzungen müssen für eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einer Schlägerei in dem Tod einer Person oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) resultieren. 


Strafbarkeit von Hooligans bei Fußballspielen

Bei den sogenannten „Hooligans“ handelt es sich um Menschen, die gezielt solche körperlichen Auseinandersetzungen suchen. Die Gruppen verabreden sich beispielsweise zu Massenschlägereien.

Oftmals ist aber für eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei zwischen Hooligans unbedeutend, ob die teilnehmenden Personen zugestimmt haben, dass ihnen Verletzungen zugefügt werden. 

Grundsätzlich kann zwar in die eigene Körperverletzung eingewilligt werden, sodass diese für den Täter nicht strafbar ist. Das gilt allerdings nicht, wenn dies einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) darstellen würde. Ein solcher Verstoß liegt unter anderem bei lebensgefährlichen oder sehr schwerwiegenden Verletzungen vor.

Bei Hooliganschlägereien besteht oftmals eine erhebliche Gefahr, dass es zu lebensgefährlichen oder zumindest erheblichen Körperverletzungen kommt, sodass typischerweise keine Einwilligung möglich ist. 


Solche Auseinandersetzungen stellen nicht selten auch einen strafbaren Landfriedensbruch nach § 125 StGB dar. Bestraft werden in diesem Zusammenhang Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen sowie die Bedrohung mit solchen Gewalttätigkeiten. Darunter sind aggressive Handlungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, körperliche Verletzungen oder Sachbeschädigungen zu verursachen. Dabei muss körperliche Kraft aufgewendet werden.  

Die Tat geht dabei von einer oder mehreren Personen aus einer grundsätzlich gewaltbereiten Menschenmenge aus und richtet sich gegen Personen oder Sachen außerhalb dieser Menge. Aus der Handlung muss sich für eine unbestimmte Anzahl an Personen die Gefahr eines Schadens bzw. einer Verletzung ergeben, beziehungsweise darf die Umsetzung der angedrohten Straftat nicht ausgeschlossen sein.  


Bei Fußballspielen kann ein Landfriedensbruch zum Beispiel auch durch das Bewerfen mit Pyrotechnik oder „Bengalos“ erfolgen. Auch die Aufforderung an andere Fans, sich an gewaltsamen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans zu beteiligen, kann eine Strafe wegen Landfriedensbruch nach sich ziehen.

Werden dabei Waffen oder gefährliche Werkzeuge, wie Baseballschläger mitgeführt oder schwerwiegende Körperverletzungen herbeigeführt, so kann ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruches nach § 125a StGB vorliegen, der mit einer höheren Strafe bedroht ist. Für einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.


Vorwurf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach Fußballspiel

Auch Polizeibeamte werden häufig Opfer von Drohungen, Gewalt oder tätlichen Angriffen.

Wenn sich die Beamten dabei in Vollstreckungsmaßnahmen, wie beispielsweise einer Festnahme befinden und auf diese mit Schlägen, Tritten oder Drohungen reagiert wird, kann dies einen Widerstand gegen bzw. tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) darstellen. 


Verbale Auseinandersetzungen – Vorwurf Beleidigung, Bedrohung nach Fußballspielveranstaltung

Veranstaltungen mit rivalisierenden Fans sind häufig geprägt von Beleidigungen (§ 185 StGB) und Bedrohungen (§ 241 StGB). 


Beleidigungen sind Äußerungen, die einen Angriff auf die Ehre des Adressaten darstellen. In der Regel richten diese sich an gegnerische Fans, sie kommen durch emotionale Reaktionen jedoch oft auch gegenüber den Sportlern, Mitarbeitenden oder innerhalb der eigenen Reihen vor. 

Genauso werden Polizeibeamte regelmäßig Ziel von Beleidigungen. Für diesen Fall ist nicht ausreichend, dass die Polizei als gesamtes Kollektiv durch eine Bezeichnung in der Ehre verletzt wird. Vielmehr muss sich die Äußerung eindeutig auf eine begrenzte Personengruppe beziehen, sodass beispielsweise „A.C.A.B.“-Rufe oder Schriftzüge auf aufgehängten Bannern beleidigend gegenüber den im Stadion tätigen Polizeibeamten sein kann. 

Zumeist wird eine Beleidigung nur verfolgt, wenn die beleidigte Person einen Strafantrag gestellt hat (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB). Zudem erfolgt die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft lediglich, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Anderenfalls wird die verletzte Person auf den Privatklageweg verwiesen, d.h. dass die Beleidigung selbstständig bei dem Gericht angeklagt werden muss. 


Daneben kommt es wohl auch regelmäßig zu Bedrohungen. Dabei wird einer anderen Person in Aussicht gestellt, dass an ihr oder einer ihr nahestehende Person eine Straftat (z.B. Körperverletzung) verübt wird. Diese Androhung muss aus objektiver Sicht ernst erscheinen. 

Das Bedrohen richtet sich vielfach gegen gegnerische Fans, trifft immer häufiger aber auch Schiedsrichter, Spieler oder Sicherheitspersonal. 


Beschmieren, Kaputtmachen – Vorwurf Sachbeschädigung nach Fußballspiel

Im Zusammenhang mit der An- und Abreise, aber auch am jeweiligen Veranstaltungsort eines Fußballspiels kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) oder gemeinschädlichen Sachbeschädigungen (§ 304 StGB). 

In Zügen des Nah- und Fernverkehrs wird die Innenausstattung wie Sitze oder Toiletten nicht selten beschmiert oder zerstört. Aber auch im Fußball-Stadion, vorzugsweise dem des Gegners, werden besonders Sitzmöglichkeiten oder Absperrungen gezielt beschädigt. 

Bei Beschädigungen an Wagen öffentlicher Bahnen, Häuschen an Bushaltestellen, Verkehrszeichen oder Ähnlichem, handelt es sich um eine gemeinschädliche Sachbeschädigung. 


Vorwurf Raub oder Diebstahl nach Fußballspiel 

Auf Veranstaltungen werden wohl nicht selten jegliche Wertgegenstände gestohlen, insbesondere Mobiltelefone oder Portemonnaies. 

Auf Sportveranstaltung stellen außerdem fremde Fan-Accessoires wie Schals oder Mützen beliebtes Diebesgut dar, welches nicht selten auch unter Einsatz von Gewalt weggenommen wird. 

Wird eine Sache nicht „nur“ weggenommen, sondern unter Einsatz von Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel weggenommen, so droht nicht „nur“ eine Strafe wegen Diebstahls, sondern wegen Raub. Dieser Unterschied ist von wesentlicher Bedeutung, da Diebstahl grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird; für Raub droht hingegen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Wird die Sache unmittelbar danach aber beispielsweise in einer Mülltonne entsorgt, ohne dass der Beschuldigte die Sache für sich behalten wollte, liegt regelmäßig weder ein Raub noch ein Diebstahl vor. Das bedeutet dann aber nicht zwingend, dass das Verhalten straflos ist.

Gerade bei vorangegangenem Raub-Verhalten, droht z.B. der Vorwurf einer Körperverletzung oder Bedrohung, auch wenn die Sache nicht behalten, sondern weggeworfen wird.


Einsatz von Pyrotechnik – Ist der Wurf von „Polenböllern“ in eine Menschenmenge strafbar?

Besonders bei Fußballspielen kommt es regelmäßig zur Verwendung verbotener Pyrotechnik. Oftmals werden sogenannte „Bengalos“ genutzt, welche eine starke Rauchentwicklung haben und in roter Farbe brennen. 

Abhängig von den verwendeten pyrotechnischen Gegenständen stellt die Zündung eine Ordnungswidrigkeit (§ 41 SprengG) oder Straftat (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG) dar. 


Im Falle einer Verletzung durch die eingesetzte Pyrotechnik wird regelmäßig der Vorwurf eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben, da darin ein „gefährliches Werkzeug“ gesehen werden kann.  Allerdings wird teilweise von den Gerichten auch ohne eine eingetretene Verletzung wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 StGB) verurteilt. 


In einigen Fällen kann auch eine Verurteilung wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB erfolgen. Dafür muss das Leben oder die Gesundheit eines oder vielzähliger anderer Menschen oder eine wertvolle Sache (ab ca. 1.500 €) gefährdet sein. Beispielsweise die Zündung eines nicht zugelassenen Böllers im gefüllten Fußball-Stadion kann darunterfallen. 


Nähere Informationen zur möglichen Strafbarkeit durch das Zünden von Pyrotechnik wie „Polenböller“ habe ich Ihnen hier zusammengestellt.


Gesicht verdeckt – strafbar wegen Vermummungsverbot?

Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt nach § 17a Versammlungsgesetz das sogenannte „Vermummungsverbot“. Durch die Vermummung soll die Identitätsfeststellung verhindert werden. Insbesondere vor der Begehung einer strafbaren Handlung, beispielsweise bei der Zündung von Pyrotechnik, wird regelmäßig die Identifizierung versucht zu erschweren. 

In Berlin ist dies in § 19 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE (Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin) geregelt. Ein Zuwiderhandeln kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 VersFG BE nach sich ziehen


Fußballstadion nach Stadionverbot betreten oder nicht verlassen – strafbar?

Bei Veranstaltungen kann auch ein Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) schnell verwirklicht sein. 

Geschützt wird das Hausrecht, welches bei einem Betreten oder Verweilen am Veranstaltungsort, trotz bestehenden Haus-/ Stadionverbots verletzt wird. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltung ohne gültige Eintrittskarte besucht wird oder wenn eine erworbene Eintrittskarte nur zum Betreten eines bestimmten geschützten Bereiches berechtigt, stattdessen aber ein anderer durch Überklettern von Absperrungen o.Ä. aufgesucht wird.    

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Vincent Trautmann

Beiträge zum Thema