Strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach Kauf einer Raubkopie: Strafbarkeit und andere Fragen

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Im Briefkasten liegt eine Vorladung der Polizei: Wegen des Erwerbs einer Raubkopie über einen Online-Shop soll sich der Empfänger zu einer Beschuldigtenvernehmung in den Diensträumen einfinden. Dem Empfänger wird vorgeworfen, gegen das Urheberrecht verstoßen und sich deshalb strafbar gemacht zu haben.

Wer bei eBay, bei Amazon oder auf einem anderen Online-Marktplatz eine CD, eine DVD, eine Blu-ray oder einen anderen Datenträger mit Software, einem Computerspiel, einem Spielfilm oder einem Musikalbum kauft, kann sich nicht immer sicher sein, dass es sich tatsächlich um Originalware handelt. Unseriöse Händler vertreiben über diese Internet-Handelsplattformen auch illegal vervielfältigte Raubkopien. Die Rechteinhaber kommen an die Verkäufer dieser Raubkopien oft nicht heran – sie versuchen deshalb, gegen die Käufer vorzugehen. Genauso ist immer wieder zu beobachten, dass ein abgemahnter Webshop-Betreiber den Rechteinhabern Auskunft darüber erteilt, an welche Kunden er Raubkopien verkauft hat – und im Anschluss erstatten die Rechteinhaber gegen alle diese Kunden oder ausgewählte Kunden Strafanzeige.

Strafbarkeit durch Erwerb einer Raubkopie?

Macht sich der Käufer durch den Kauf oder die Einfuhr der illegalen hergestellten Datenträger strafbar?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) selbst enthält sogenanntes „Nebenstrafrecht“: Nach § 106 Abs. 1 UrhG macht sich strafbar, wer „in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt“. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe – der bloße Kauf oder die bloße Einfuhr einer Raubkopie stellen also noch keine strafrechtlich relevante Nutzungshandlung nach § 106 Abs. 1 UrhG dar.

Handelt es sich aber offensichtlich um eine Raubkopie und nimmt der Käufer eine Nutzungshandlung gemäß § 106 Abs. 1 UrhG vor, kann er sich strafbar machen.

Eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts – § 16 UrhG – setzt nicht voraus, dass eine auch äußerlich identische Kopie des Datenträgers hergestellt wird. Eine Vervielfältigung findet z. B. auch dann statt, wenn der Käufer die Raubkopie auf die Festplatte seines PC kopiert. Eine derartige Vervielfältigung durch den Käufer ist auch nicht mehr durch das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) gedeckt: Keine legale Privatkopie, sondern eine – weitere – illegale Raubkopie wird hergestellt, wenn die Vorlage, also die gekaufte Raubkopie, offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.

Offensichtlichkeit der Raubkopie

Entscheidend ist also: Musste der Käufer erkennen, dass der von ihm gekaufte Datenträger eine Raubkopie ist?

Hier gilt: Häufig sind solche Raubkopien leicht zu erkennen. Es handelt sich beispielsweise nicht um eine silbern glänzende CD oder DVD aus dem Presswerk, sondern um einen bläulichen Rohling zum Selberbrennen. Gleichermaßen muss es stutzig machen, wenn die Inlays oder die Beschriftung auf dem Datenträger offenkundig aus dem Drucker stammen, am besten noch grob gerastert im Tinten- oder Toner-Sparmodus.

Nicht ganz so einfach ist es mit dem Kaufpreis: Dass der Datenträger ungewöhnlich billig war, kann für sich alleine noch kein Indiz sein – ältere Windows-Betriebssysteme und Office-Pakete werden beispielsweise auf dem Gebrauchtmarkt völlig legal und von seriösen Händlern zu Preisen weit unter dem ursprünglichen Neuwert angeboten.

Ergebnis bis hierher: Vorsicht ist dann geboten, wenn die Raubkopie tatsächlich genutzt wurde, etwa zum Weiterverkauf angeboten oder vervielfältigt wurde. Dann kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, die nach § 106 Abs. 1 UrhG mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.

Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Käufer

Hat der Rechteinhaber Ansprüche gegen den Käufer, so drohen unter anderem eine Abmahnung, ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, weitere Schadensersatzansprüche und ein Auskunftsanspruch, ob der Käufer weitere Raubkopien angefertigt hat und wem er diese Raubkopien zu welchem Preis verkauft hat.

Welche urheberrechtlichen Ansprüche dem Rechteinhaber gegen den Käufer zustehen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Werden rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke eines Datenträgers in Deutschland zum Kauf angeboten, liegt eine Urheberrechtsverletzung nach § 15 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UrhG vor. Der Rechteinhaber kann in diesem Fall unter anderem nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung, nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz und nach § 97 Abs. 3 UrhG den Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Weitere Ansprüche ergeben sich aus den §§ 98 UrhG bis 101b UrhG.

Anders verhält es sich bei Käufern, die rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke eines Datenträgers nur zum eigenen privaten Gebrauch erworben haben. Weder der bloße Ankauf noch die Einfuhr beinhalten eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung gemäß §§ 15 ff. UrhG. Solange der Käufer die Raubkopie also nicht verwertet, indem er sie beispielsweise im Internet zugänglich macht (§ 19a UrhG), liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Raubkopie – was tun?

Wird gegen den Käufer einer Raubkopie als Beschuldigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, bedeutet sorgfältige und interessengerechte Strafverteidigung auch, eine möglicherweise nachfolgende zivilrechtliche Auseinandersetzung im Auge zu behalten: Einlassungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren haben zwar vielleicht eine schnelle Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit zur Folge. Sie können sich aber im Anschluss als Bumerang erweisen, wenn die Rechteinhaber ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen.

Warum? Die Rechteinhaber werden regelmäßig die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Einlassungen zur Sache, die der Beschuldigte im Strafverfahren gemacht hat und die schwarz auf weiß in der Ermittlungsakte protokolliert sind, dienen den Rechteinhabern dazu, deren zivilrechtliche Ansprüche – vor allem deren Geldforderungen – zu begründen.

Bei der Verteidigung in einer Urheberrechtssache muss der Strafverteidiger also über das Strafverfahren hinausdenken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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