Straftaten im Straßenverkehr – Teil 1: Nötigung im Straßenverkehr

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Es hat schon einige Verkehrsteilnehmer eiskalt erwischt: In der Post findet sich ein Anhörungsbogen oder gar eine Ladung der Polizei. Der Vorwurf: Nötigung im Straßenverkehr. 

Was tun?

Oft wird ein solches Ermittlungsverfahren auf der Grundlage einer Anzeige eines anderen Verkehrsteilnehmers eingeleitet. Dieser fühlte sich bedrängt, ausgebremst, etc. 

Was droht?

Ein solcher Vorwurf ist sehr ernst zu nehmen; im Falle einer Verurteilung durch Urteil oder Strafbefehl droht dem Ersttäter eine Geldstrafe, ein Fahrverbot von 1-6 Monaten oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Führerscheinsperre von mindestens 6 Monaten und 3 Punkten in Flensburg.

Was ist denn eine Nötigung im Straßenverkehr?

Vorwerfbare Nötigungshandlungen sind z. B.

  • Schneiden eines Fahrzeugs beim Wiedereinscheren nach Spurwechsel oder einem Überholvorgang;
  • Dichtes Auffahren oder „Drängeln“; dabei oft mehrfache Betätigung der Lichthupe;
  • Verhinderung eines Überholvorgangs durch Beschleunigen oder Blockieren der Überholspur;
  • Veranlassung eines nachfolgenden Fahrzeugs zu einer Vollbremsung;
  • unnötiger, starker Abbremsvorgang (grundloses Bremsen zum Zwecke der Maßregelung);
  • Verdrängen einer Person, die eine Parklücke reserviert, durch gezieltes Zufahren;
  • Einsatz des eigenen Fahrzeugs als Hindernis, Sperre oder Blockade, um andere Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt zu hindern 

Der Vorwurf ist doch unzutreffend; zumindest nicht ganz berechtigt...oder?

Nicht selten ereignen sich Verkehrssituationen, mit Verursachungsbeiträgen beider Verkehrsteilnehmer. Oft fährt einer davon dann zur Polizei und erstattet Anzeige und der andere ärgert sich kurz und unternimmt nichts. Einige Wochen später kommt dann Post mit einer Anzeige einer Nötigung im Straßenverkehr

Da in solchen Fällen der Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot drohen kann, sollte man sich sehr gut überlegen, sich ohne versierten Verteidiger dem Verfahren zu stellen. 

Dann kann es passieren, dass sich derart Angezeigte „um Kopf und Kragen“ reden und möglicherweise die Sache dadurch verschlimmern. 

Daher lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts in solchen Fällen oft.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm


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