Strafverfahren bei unbewusstem Besitz von Kinderpornografie eingeleitet- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!
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Sehr häufig wird gegen Personen wegen des Besitzes von Kinderpornografie ermittelt, obwohl diese selbst gar nicht wissen, dass sich entsprechende Dateien auf Ihrer Festplatte befinden. Nicht selten genügt schon ein unbewusster Klick auf ein Werbebanner um in das Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden zu geraten. Dabei ist kaum ein Tatvorwurf geeigneter die soziale und gesellschaftliche Reputation zu vernichten. Rechtsanwalt Andreas Junge gibt in diesem Artikel einen Überblick, wie Beschuldigte sich verhalten sollten und welche Verteidigungschancen bestehen.
Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie: Was er bedeutet und wie man sich verhalten sollte
Der Verdacht auf Kinderpornografie ist eine der schwerwiegendsten Anschuldigungen, die eine Person treffen kann. Schon ein vager Verdacht – selbst wenn er unbegründet oder falsch ist – kann das Leben einer betroffenen Person dramatisch beeinflussen und langfristige Schäden hinterlassen. In vielen Fällen ist die strafrechtliche Komponente nur ein Teil des Problems, da die sozialen und persönlichen Konsequenzen oft noch gravierender sind. Dennoch drohen empfindliche Strafen: Sogar der unbewusste Besitz kinderpornografischer Materialien kann Ermittlungen und unter Umständen eine Verurteilung nach sich ziehen, oft einhergehend mit Hausdurchsuchungen.
Vorsicht im Umgang mit dem Internet
Im Internet ist besondere Sorgfalt geboten, da die deutschen Ermittlungsbehörden beim Thema Kinderpornografie konsequent vorgehen. So können strafrechtlich relevante Dateien unabsichtlich auf dem Computer oder Server gespeichert werden – sei es, weil die Inhalte irrtümlich als harmlos eingestuft wurden oder aufgrund der Menge an heruntergeladenen Daten der Übersicht verloren gingen. Nutzer großer Tauschbörsen oder Cloud-Server sollten sich der rechtlichen Risiken bewusst sein, die auch ein unabsichtlicher Besitz solcher Inhalte mit sich bringt, und wissen, welche Maßnahmen im Fall einer Beschuldigung unbedingt notwendig sind.
Was fällt unter kinderpornografische Inhalte?
Kinderpornografische Inhalte umfassen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Personen unter 14 Jahren darstellen oder beschreiben. Hierbei schließt der Begriff „Inhalte“ verschiedene Formen ein, darunter Fotos, Videos, Tonaufnahmen, Texte oder sogar computergenerierte Bilder.
Typische Beispiele umfassen Bilder von Erwachsenen, die sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen, Kinder, die Handlungen an sich selbst oder andere Personen ausführen, oder Kinder, die sexuelle Handlungen untereinander durchführen. Auch die Abbildung eines Kindes allein kann strafbar sein, wenn sie gezielt zur sexuellen Erregung gedacht ist. Nicht jede Darstellung, die sich mit freundlicher Sexualität befasst, ist strafbar; Allerdings wird die Grenze zur Strafbarkeit von den Ermittlungsbehörden sehr schnell als überschritten angesehen.
Wer zählt gesetzlich als Kind?
Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB gelten alle Personen unter 14 Jahren als Kinder. Ausschlaggebend ist das tatsächliche Alter zum Zeitpunkt der Aufnahme. Wird das Alter einer Person falsch angegeben, gilt dennoch das tatsächliche Alter – selbst wenn die Person älter dargestellt wird.
Auch sogenannte „Scheinkinder“ fallen unter die Regelung: Darstellungen, die Personen zeigen, die zwar älter sind, aber wie Kinder aussehen, können als kinderpornografisch betrachtet werden. Sogar ein Hinweis auf das höhere Alter hebt die Strafbarkeit nicht auf, wenn das Bild bewusst ein freundliches Erscheinungsbild vermittelt.
Was bedeutet Besitz?
„Besitz“ dient in diesem Kontext als Auffangtatbestand und bedeutet, dass eine Person strafbar ist, auch wenn die aktive Beschaffung der Inhalte nicht nachweisbar ist. Besitz ist gegeben, wenn jemand die Kontrolle über diese Inhalte hat und diese nicht entfernt. Es genügt, dass sich solche Inhalte im persönlichen Herrschaftsbereich einer Person befinden – sei es auf dem Computer, auf einem anderen Datenträger oder als physisches Bildmaterial in den eigenen vier Wänden.
Ein häufiges Problem ist, dass fehlendes Wissen über den Inhalt nicht verhindert, dass die Behörden ein Verfahren einleiten. Dies kann für die betroffene Person zu schweren Beeinträchtigungen und Ächtungen im sozialen Umfeld führen.
Ist auch unbewusster Besitz strafbar?
Ob eine Person sich des Besitzes bewusst sein muss, ist rechtlich umstritten. Grundsätzlich gilt, dass im Strafrecht in der Regel nur vorsätzliches Handeln bestraft wird (§ 15 StGB). Auch hier muss normalerweise entweder die Absicht bestehen, solche Inhalte zu besitzen, oder zumindest ein Wissen darüber vorhanden sein, dass sich solche Inhalte im eigenen Besitz befinden. Ein sexuelles Interesse an den Inhalten ist nicht erforderlich, da das Gesetz in erster Linie die Verbreitung und Verfügbarkeit dieser Inhalte eindämmen soll. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist jedoch schnell erreicht.
Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei unbewusstem Besitz?
Bei Funden von kinderpornografischen Inhalten auf dem eigenen Computer oder in der eigenen Wohnung gehen die Behörden häufig davon aus, dass die betroffene Person über den Inhalt informiert war. Diese Annahme zu widerlegen, ist für den Betroffenen als juristischen Laien fast unmöglich.
Ein erfahrener Strafverteidiger, der sich im Sexualstrafrecht auskennt und mit Fällen von unbewusstem Besitz vertraut ist, kann potenzielle Verteidigungsansätze entwickeln. Solche Fälle erfordern oft ein tiefes Verständnis für technische und rechtliche Details. Ein möglicher Verteidigungsansatz könnte sein, das Vorliegen tatsächlicher Verfügungsgewalt in Frage zu stellen oder darzulegen, dass kein direkter Zugriff auf die Inhalte besteht. In digitalen Fällen geht es oft darum, ob die Dateien aktiv gespeichert oder durch automatische Prozesse heruntergeladen wurden, ohne dass der Benutzer davon Kenntnis hatte. Es kann auch entscheidend sein, nachzuweisen, dass ein Betroffener aufgrund fehlender technischer Kenntnisse nichts von den gespeicherten Daten wusste.
Soziale Stigmatisierung durch Verdacht auf Kinderpornografie: Gibt es eine Möglichkeit zur Rehabilitation?
Für Betroffene ist ein Verdacht auf Kinderpornografie eine enorme Belastung, sowohl psychisch als auch sozial. Der einzige Weg, den Ruf vollständig wiederherzustellen, ist eine rechtliche Rehabilitation und eine transparente Klärung der Umstände.
Dies kann jedoch nur gelingen, wenn alle Aspekte des Falls gründlich und professionell geprüft werden und der Verdacht eindeutig widerlegt wird. Ohne rechtliche Unterstützung ist dies kaum möglich, da die rechtlichen und technischen Fragen für Laien äußerst komplex sind. Neben dem strafrechtlichen Aspekt bedeutet ein solcher Vorwurf auch eine enorme seelische Belastung für die Betroffenen.
Hilfe durch einen Anwalt bei Vorwürfen wegen Kinderpornografie
Wenn gegen Sie wegen Besitzes von kinderpornografischem Material nach § 184b StGB ermittelt wird, ist es wichtig, vorsichtig vorzugehen. Selbst wenn Sie sich keines Fehlverhaltens bewusst sind, sollten Sie keine unüberlegten Aussagen machen. Berufen Sie sich auf Ihr Recht, die Aussage zu verweigern, und wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Anwalt im Sexualstrafrecht.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt seit Jahren bundesweit erfolgreich Mandanten gegen solche Vorführe. Überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren werden wegen fehlendem Tatverdacht eingestellt.
Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an.
Eine sofortige Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich.

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