Strafverfahren eingeleitet – Ablauf und erste Tipps!

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Sind sind als Verdächtiger in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten?

Ob unschuldig oder nicht, jetzt gilt es, trotz der emotionalen Belastung, Fehler zu vermeiden.                 


Machen Sie in jedem Fall zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!


In vielen Fällen führen gerade Ihre eigenen Angaben zu einer Verurteilung. Ohne Akteneinsicht sollten Sie sich grundsätzlich nicht äußern und so nicht zu einem Beweismittel gegen sich selbst werden. Ihr Schweigerecht ist eines Ihrer wesentlichen Verfahrensrechte als Beschuldigter. Sie müssen dies nicht begründen und dies darf Ihnen auch nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Gehen Sie niemals ohne Strafverteidiger zu einer Vernehmung. Bei der ersten Vernehmung sind dem Beschuldigten kaum Ermittlungsergebnisse bekannt. Alles, was jetzt gesagt wird, befindet sich erst mal in der Akte. Allzu leicht kann gerade hier ein Anfangsverdacht erhärtet, oder erst geschaffen oder sogar weitere Straftatbestände offenbart werden.

Erste Tipps:

  • Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei.
  • Beauftragen Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger.
  • Lassen Sie von Ihrem Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.
  • Erarbeiten Sie mit diesem gemeinsam die optimale Verteidigungsstrategie.

Ablauf Ermittlungsverfahren

Liegt ein Anfangsverdacht für eine Straftat vor, so leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft unter Hinzuziehung der Polizei den Sachverhalt (§152 Abs. 2 StPO). Es werden Indizien bzw. Beweise gesammelt, Zeugen vernommen und ggf. auch Durchsuchungen und Telekommunikationüberwachungsmaßnahmen durchgeführt. 

Bereits im Ermittlungsverfahren sollten Sie einen kompetenten Strafverteidiger beauftragen, da hier die Chancen zur Einstellung des Verfahrens am größten sind. 

Nach erfolgter Akteneinsicht wird mit Ihnen gemeinsam entscheiden werden, ob Sie – ggf. schriftlich über den Strafverteidiger – Angaben zur Sache machen oder ob eine anwaltliche Stellungnahme zur Rechts- und Beweislage mehr Aussicht auf Erfolg hat. 

In vielen Fällen kann eine öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden. 

Sobald der Sachverhalt für die Staatsanwaltschaft ausreichend ermittelt wurde, schlisst diese das Ermittlungsverfahren ab. 

Möglich sind die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 153, 153a StPO), die Einstellung im Hinblick auf andere Taten (§ 154 StPO), der Erlass eines Strafbefehls oder die Erhebung der öffentlichen Klage. 


Ablauf Hauptverfahren

Sollte Anklage erhoben oder Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt worden sein, kommt es zum Hauptverfahren, welches grundsätzlich in der öffentlichen Hauptverhandlung mündet. 

Die Hauptverhandlung im Strafverfahren kann über viele Tage oder bei komplexen Sachverhalten sogar über Wochen bzw. Monate andauern. Ablauf und Zeitumfang der Hauptverhandlung hängen von der Sache selbst ab und können durch die Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Strafverteidigers erheblich beeinflusst werden.

Die eigentliche Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Personalien. Danach wird von der Staatsanwaltschaft die Anklage verlesen und Sie können sich zu Ihrer Person und zur Sache äußern. 

Ob und in welcher Form eine Einlassung zur Sache erfolgt, ist grundsätzlich entscheidend für die weiteren Erfolgsaussichten. Sollten Sie selbst angaben machen und auch Fragen des Gerichts beantworten, so bedarf es einer ausführlichen Vorbereitung durch ihren Strafverteidiger. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Ihr Strafverteidiger eine Erklärung für Sie abgibt oder dass Sie (zunächst) schweigen.  

Hiernach beginnt die eigentliche Beweisaufnahme, in der Zeugen und Sachverständige gehört, Urkunden verlesen und sonstige Beweismittel eingebracht werden. Die Beweisaufnahme ist auch für Ihren Strafverteidiger das Herzstück der Verteidigung. Hier muss man versuchen durch gezielte Fragen oder Erklärungen den Gang der Hauptverhandlung zu beeinflussen. 

Nach erfolgter Beweisaufnahme hält zunächst die Staatsanwaltschaft ein Plädoyer und beantragt eine konkrete Strafe. Im Anschluss hält auch Ihr Strafverteidiger ein Plädoyer und Sie erhalten das letzte Wort. 

Das Gericht zieht sich dann zur Beratung zurück und erlasst – meist am selben Tag – das Urteil. 

Sollten Sie mit dem dann ergangenen Urteil nicht zufrieden sein, kann hiergegen Berufung oder Revision eingelegt werden. 

Foto(s): strafrechtskanzlei kolivas

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