Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

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Kosten für einen Strafverteidiger sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Handlung des Steuerpflichtigen, welche den Anlass für die Verteidigung gegeben hat, in einem objektiven Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit steht und ausschließlich und unmittelbar durch diese veranlasst ist. Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 12.02.2014 entschieden.

Kläger war ein Steuerberater, welcher seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Steuerberatungsgesellschaft ausübte. Sowohl er als auch weitere Vorstandsmitglieder sowie Mitarbeiter erhielten im Jahr 2006 eine Sondervergütung in Form von Aktienoptionsrechten, für die zu Unrecht keine Lohnsteuer abgeführt wurde. Auch in seiner Einkommensteuererklärung gab er die Vergütung nicht als Arbeitslohn an. Im Jahr 2008 wurden daraufhin Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Lohn- sowie Einkommensteuer gegen die Vorstandsmitglieder eingeleitet. Die daraus resultierenden Aufwendungen für die Strafverteidigung machte der Kläger als Werbungskosten zu seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt verweigerte ihm den Abzug zum Großteil und berücksichtigte nur denjenigen Anteil, welcher auf die Hinterziehung der Lohnsteuer entfiel. Hiergegen richtete sich die Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Laut Finanzgericht sei die Handlung des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich durch seine Berufstätigkeit veranlasst gewesen. Die Einkommensteuerhinterziehung betreffe allein die private Lebensführung des Klägers. Auch die Tatsache, dass einem Steuerberater durch den Vorwurf der Steuerhinterziehung berufsrechtliche Konsequenzen drohen, welche zu einem Einnahmenverlust führen würden, begründe allein keine überwiegend berufliche Veranlassung der Kosten. Die Aufwendungen seien auf die Ersparnis privater Steuern zurückzuführen.

Auch bezüglich der Hinterziehung der Lohnsteuer habe der Steuerpflichtige lediglich bei Gelegenheit seiner beruflichen Tätigkeit zu eigenen Gunsten gehandelt, nämlich mit dem Ziel der Minderung seiner privaten Einkommensteuer. Die Strafverteidigungskosten seien somit insgesamt nicht abzugsfähig. Das Urteil ist rechtskräftig.


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