Stratego Grund: Gute Aussichten, aber Verjährung zum 31.12.2015!

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Justus Rechtsanwälte haben bereits mehrfach über die Entwicklung des Stratego Grund sowie die derzeit noch andauernde Auflösung des Dachfonds berichtet.

Keine Aufklärung über das Aussetzungsrisiko beim Stratego Grund Dachfonds erfolgt

Immer wieder haben wir aus Berichten betroffener Anleger des Stratego Grund erfahren müssen, dass diese bei den Beratungsgesprächen mit der Berliner Sparkasse insbesondere nicht hinreichend auf das Aussetzungsrisiko der Anteilsscheinrücknahme hingewiesen wurden. D.h. die Anleger wussten zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung nicht, dass sie unter Umständen das Risiko tragen müssen, nicht mehr durch einen Anteilsverkauf auf das investierte Kapital zugreifen zu können. Für viele Anleger war es ein Schock, als die Anteilsscheinrücknahme im Jahr 2012 ausgesetzt wurde. Denn für viele Anleger war gerade die Verfügbarkeit des Geldes ausschlaggebend für eine Investition in den Stratego Grund.

Der Stratego Grund befindet sich noch immer in der Auflösung. Die letzte Ausschüttung an die Anleger liegt schon mehrere Monate zurück (12.06.2014). Betroffenen Anlegern wird geraten, mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Berliner Sparkasse prüfen zu lassen.

Erfolge vor dem Landgericht Berlin gegen die Berliner Sparkasse:

Justus Rechtsanwälte vertritt die Ansicht, dass die Verkaufsprospekte, auf welche sich die Bank regelmäßig beruft, bereits selbst schon nicht hinreichend über das Aussetzungsrisiko aufklären. So gab die 21. Kammer des Landgerichts Berlin jüngst in einer Verhandlung vom 26.02.2015 zu verstehen, dass die Aufklärung über das Aussetzungsrisiko nicht ausreichend sei, weil schon der von der Bank angeführte vereinfachte Verkaufsprospekt nur eine zeitweile Aussetzung thematisierte, nicht jedoch auch eine daran sich anschließende Auflösung. Die 21. Zivilkammer berücksichtigte, dass der verständige Anleger dann davon ausgehen könne, dass bei einer zeitweiligen Aussetzung danach alles wieder wie vorher weiterlaufe. Die Realität zeigt jedoch, dass das nicht zutrifft. 

Unsere Erfahrung mit einigen Kammern des Landgerichts Berlin zeigt auch, dass dort der von uns vertretenen Rechtsauffassung gefolgt wird, dass selbst Schadensersatzansprüche sog. Altverträge noch nicht nach der Sondervorschrift § 37 a WpHG a.F. verjährt sind. Der Berliner Sparkasse kann der Vorwurf gemacht werden, eine Falschberatung zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Damit befindet sich die Bank im Bereich des vorsätzlichen Handelns und es bleibt bei den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.

Verjährung Stratego Grund zum 31.12.2015

Eine kenntnisabhängige Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht unserer Auffassung nach jedoch zum 31.12.2015, denn die Anleger des Stratego Grund  wurden im Jahr 2012 über die Aussetzung der Anteilsscheinrücknahme informiert. 

Justus rät:

Betroffenen Anlegern wird daher geraten, Schadensersatzansprüche noch vor Ablauf des 31.12.2015 von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Lassen Sie sich fachanwaltlich beraten und ein individuelles Angebot unterbreiten. Mehr zum Stratego Grund und Schadenersatz finden Sie unter:

www.kanzleimitte.de.



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