Streit um GEMA-Tarif bei einer Veranstaltung

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Im Rechtsstreit zwischen der GEMA und einem Veranstalter einer Silvesterparty, der seiner Anmeldungspflicht angeblich nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, verneinte das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 11.01.2017, Az.: 103 C 2398/16) Ansprüche der GEMA auf Schadenersatz gegen den von uns vertretenen Veranstalter.

Streitig war zum einen die Berechnungsmethode bei „Arrangements-Preisen“ nach dem M-V-Tarif der GEMA. Zum anderen bestand Streit über den Zeitpunkt bei einer nach M-V II 1 durchgeführten kalkulatorischen Offenlegung.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe führte das Amtsgericht aus, dass die Berechnung entweder durch Abzug einer Pauschale in Höhe von 2/3 des Gesamteintrittspreises oder durch Abzug der kalkulatorischen Kosten erfolgt. Insoweit sei es zulässig, den errechneten Fiktivpreis anzugeben und nicht den ursprünglichen Pauschalpreis, welcher von der Klägerin gefordert wurde. Weiterhin muss die abschließende Offenlegung der Kalkulation nicht vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen. Es reicht die Anmeldung vor Veranstaltung und eine nachträgliche Offenlegung der Kalkulation.

Entscheidend für die Einwilligung der GEMA seien nur die tariflichen Bestimmungen, welche eine abweichende Bedingung, die nachträglich gestellt wurde, nicht erlauben. Es müsse für den Veranstalter bei der Einwilligung ersichtlich sein, welche Bedingungen gestellt werden.

Aufgrund der damit verbundenen berechtigten Nutzung entsprechend den tariflichen Grundlagen waren die eingeforderten Schadenersatzansprüche nicht gegeben und die Klage der GEMA wurde abgewiesen.

Detailinformationen: RA Norbert FrankeFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Tel. (0351) 80 71 8-41, franke@dresdner-fachanwaelte.de

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